Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis?

Das LSG Baden-Württemberg hat festgestellt, dass Ärzte und Zahnärzte, die neben ihrer Praxis noch eine Zweigpraxis betrieben, insgesamt nur einmal zum vollen Notfalldienst verpflichtet werden können. Eine doppelte Einbeziehung in den Notfalldienst am Standort der Hauptpraxis und am Standort der Zweigpraxis ist unzulässig (Az. L 5 KA 3306/12 – Urteil vom 26. November 2014).
 
Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt 06/2015


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