Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2014

Mit dem Jahreswechsel sind zum 01.01.2014 einige Neuerungen im Bereich Gesundheit und Pflege in Kraft getreten, die teilweise noch von der vorherigen Schwarz-Gelben Bundesregierung verabschiedet worden sind. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben werden.

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Das Gesetz reformiert die Ausbildung zum Rettungsassistenten und passt sie aktuellen Anforderungen an. Die Ausbildungsdauer wird von zwei auf drei Jahre verlängert und endet mit der Qualifikation als „Notfallsanitäterin“ und „Notfallsanitäter“. Zusätzlich gibt es künftig eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die die konkreten Inhalte der Regelausbildung und der staatlichen Prüfung festlegt. Geregelt sind darin auch die Einzelheiten zur Durchführung der Anerkennungsverfahren bei ausländischen Berufsqualifikationen.

Anerkennungsverfahren für ausländische Ärzte und Pflegekräfte
Neuerungen gelten auch für Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Für die Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden künftige bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations- bzw. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe gemacht. Hierbei werden insbesondere die Inhalte für durchzuführenden Eignungs- oder Kenntnisprüfungen festgelegt. Die praktische Kompetenz wird dabei künftig durch eine Patientenvorstellung überprüft. Noch sind Sprachtests nicht vorgeschrieben – allerdings müssen die Bundesländer prüfen, ob Ausländer die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben. Ein einheitliches Verfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse ist für die Zukunft ebenfalls geplant.

Änderungen der Approbationsordnung für Ärzte
Eine Erleichterung für Medizinstudenten verspricht die Änderung der Approbationsordnung, nach der künftig der schriftliche Teil des bisherigen zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das praktische Jahr verlegt wird. Dieser Teil der ärztlichen Prüfung war von den Studierenden als sogenanntes Hammerexamen immer wieder kritisiert worden, da er bislang am Ende des sechsjährigen Studiums nach dem praktischen Jahr zusammen mit dem schriftlichen Teil durchgeführt wird. Zudem werden künftig die Prüfungsphasen besser den jeweiligen Lernphasen zugeordnet.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Für mehr Transparenz in Pflegeeinrichtungen soll eine Regelung sorgen, die bereits im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom Oktober 2012 enthalten war und zum 01.01.2014 in Kraft tritt: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass diese Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Zum Jahreswechsel steigen die Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund gestiegener Einkommen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmer maximal Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen und ist daher u. a. für Ärzte interessant, die angestellte Ärzte in ihrer Praxis beschäftigen. Für die Pflege- und Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 48.600,00 Euro brutto/Jahr, für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 60.000,00 Euro in den neuen Bundesländern bzw. auf 71.400,00 Euro brutto/Jahr in den alten Bundesländern. Auch für den Wechsel in die Private Krankenversicherung gelten neue Werte. Die dafür maßgebliche Versicherungspflichtgrenze steigt auf 53.550,00 Euro brutto/Jahr.

Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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