Aktuelle Neuregelungen im Bundesmantelvertrag-Ärzte

Der zum 01.10.13 in Kraft getretene Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) gibt den Rahmen für die vertragsärztliche Versorgung vor und enthält unter anderem den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und Vereinbarungen zur Qualitätssicherung. Er legt zudem den Umfang der vertragsärztlichen Leistungen fest und regelt Einzelheiten zu deren Abrechnung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen und die Auswirkungen auf die Praxis.

Aufdrängen privatärztlicher Leistungen unzulässig
Privatärztliche und IGeL-Leistungen zählen mittlerweile zum wirtschaftlich notwendigen Angebot vieler Praxen; aus Sicht des Gesetzgebers sind die gesetzlich versicherten Patienten dabei mangels ausreichender Kenntnisse oder Erfahrungen in der Regel besonders schutzbedürftig. Nachdem die wirtschaftliche Aufklärung bereits Bestandteil des alten BMV-Ä war, wurde nun in § 18 Abs. 8 BMV-Ä zusätzlich der Passus aufgenommen, wonach Vertragsärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten verstoßen, wenn sie Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.

Damit drohen im Zusammenhang mit privatärztlichen Leistungen künftig nicht nur Honorarausfälle, wenn keine wirtschaftliche Aufklärung erfolgt. Es drohen zudem Sanktionen oder Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die vertragsärztlichen Pflichten.

Abschaffung formloser Anfragen der Krankenkassen
Etwa 35 formlose Anfragen von den Krankenkassen erhalten Ärzte nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) durchschnittlich pro Quartal. Dem macht § 36 Abs. 5 BMV-Ä nun ein Ende: Krankenkassen müssen künftig einen speziellen Vordruck verwenden, aus dem der Grund und die Berechtigung für die Beantwortung der Anfrage ersichtlich werden.

Die Regelung soll dazu führen, dass die Krankenkassen nur noch das Nötigste von den Ärzten erfragen, was zu deutlichen Entlastungen im Praxisbetrieb führen soll.

Unzulässige Verwendung von Versichertenkarten
Erfolgt die Behandlung eines Patienten, der sich durch unzulässige Verwendung einer Versichertenkarte für einen Versicherten ausgegeben hat, soll der Arzt für den entstandenen Schaden nach § 48 Abs. 4 BMV-Ä grundsätzlich nicht haften. Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Vertragsarzt nur dann in Betracht kommt, wenn die Entstehung des Schadens in dessen Verantwortungsbereich liegt. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Arzt die unzulässige Verwendung aufgrund eines Vergleichs mit dem Foto auf der Versichertenkarte oder des angegebenen Alters hätte erkennen können.

Delegation ärztlicher Leistungen
Die Anlage „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“ regelt detailliert, welche ärztlichen Leistungen unter welchen Bedingungen an nichtärztliches Personal wie z.B. MFA delegiert werden dürfen.

Demnach hat stets der Arzt zu entscheiden, welche Leistungen er delegiert und es muss jeder delegierten ärztlichen Leistung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorausgehen. Der Arzt muss sich zudem über den fachlichen Erkenntnisstand und die Sorgfalt des von ihm ausgewählten Personals durch Stichproben vergewissern.

Fazit
Vertragsärzten soll die Berufsausübung mit dem neuen BMV-Ä weiter erleichtert werden. Es ist aber auch eine zunehmende Verschärfung der Regeln bemerkbar, insbesondere im Zusammenhang mit IGeL-Leistungen. Gerade hier ist daher künftig verstärkt auf den richtigen Umgang und die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten. Der BMV-Ä ist unter www.kbv.de einzusehen.

Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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