Neue Rahmenbedingungen für Laborleistungen ab 2013
Praxen, die in nennenswertem Umfang Laborleistungen abrechnen, sollten sich mit den Neuerungen im EBM (gültig ab Quartal II/2013) und der anstehenden Einführung eines Labor-Budgets befassen.
Relevant ist u.a. die Umstellung des Wirtschaftlichkeitsbonus vom Arztfall auf den Behandlungsfall. Da die Arztfallzahlen (Summe der von jedem Arzt behandelten Patienten eines Quartals) aufgrund von interdisziplinären Behandlungen in Gemeinschaftspraxen regelmäßig über der sogenannten Behandlungsfallzahl (Summe der von der Praxis in einem Quartal behandelten Patienten) liegt, ist von einer Verringerung des Wirtschaftlichkeitsbonus in Gemeinschaftspraxen auszugehen. Dies führt allerdings nur für diejenigen Praxen zu einer Honorareinbuße, die in der Vergangenheit ihre Laborbudgets nicht soweit überschritten haben, dass der Wirtschaftlichkeitsbonus vollständig aufgezehrt wurde.
Daneben werden Honorarobergrenzen eingeführt für von Nicht-Laborärzten selbst erbrachte und abgerechnete Speziallaborleistungen. In Anlehnung an die RLV-Systematik gibt es dazu pro Behandlungsfall einen Speziallabor-Fallwert. Dieser soll nach KBV-Vorgaben bei € 40 für Rheumatologen und Endokrinologen liegen, bei € 21 für Hämatologen und Nuklearmediziner und bei € 4 für Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen und Urologen (allerdings weichen noch einige KVen hiervon ab). Das Produkt aus aktueller Behandlungsfallzahl eines Quartals und Speziallabor-Fallwert stellt die Obergrenze für das erzielbare Speziallabor-Honorar in einem Quartal dar.
Da mit Speziallaborleistungen von Nicht-Laborärzten in einigen Praxen bislang erhebliche Umsätze generiert werden, kommt der rechtzeitigen Evaluierung dieser Neuerungen mit Bezug zur eigenen Einrichtung besondere unternehmerische Bedeutung zu. Dies auch deshalb, weil für Ärzte, die das neue Speziallabor-Budget deutlich überschreiten, bei der KV ein Antrag auf Erweiterung oder Aussetzung des Budgets gestellt werden kann (allerdings auch gestellt werden muss).