BSG: Honorarverteilung in Sachsen von 2005 bis 2008 rechtswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Parallelverfahren (vgl. Az.: B 6 KA 24/11 R; B 6 KA 30/11 R) in seiner Sitzung vom 09.05.2012 entschieden, dass die Honorarverteilungsregelungen der KV Sachsen in dem Zeitraum vom Quartal 2/2005 bis zum Quartal 4/2008 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen.

Die Verfahren betrafen Streitigkeiten über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars in den Quartalen 2/2005 und 4/2005. Kläger waren Fachärzte verschiedener Fachrichtungen, die im Bezirk der KV Sachsen als niedergelassene Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen.

Die beklagte KV Sachsen hatte in den streitgegenständlichen Quartalen den Honoraranspruch der klagenden Ärzte auf Grundlage des damals maßgeblichen Honorarverteilungsvertrags (HVV) festgesetzt. Dieser HVV entsprach jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben und war somit rechtswidrig, bestätigte nunmehr das BSG.

Der Bewertungsausschuss hatte allen Kassenärztlichen Vereinigungen vorgegeben, ab dem 01.04.2005 Regelleistungsvolumina (RLV) einzuführen. Die einzuführenden RLV sollten arztgruppenspezifische Grenzwerte, feste Punktwerte und darüber hinausgehend abgestaffelte Punktwerte vorsehen.

Eine Fortführung der alten Honorarverteilungsregelungen war für eine Übergangszeit nur insoweit zulässig, als diese eine vergleichbare Mengensteuerung enthielten. Die Honorarverteilungsregelungen der KV Sachsen erfüllten diese Vorgabe jedoch nicht.

Hierzu führte das BSG aus, dass sich die Honorarverteilungsregelungen an den Abrechnungswerten der einzelnen Praxis und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, am durchschnittlichen Abrechnungsverhalten der Ärzte einer bestimmten Arztgruppe orientierten. Dabei handle es sich um kein in seinen Auswirkungen vergleichbares Steuerungsinstrument, da praxisbezogene Grenzwerte grundsätzlich anders als arztgruppenbezogene Grenzwerte wirkten. Die Vergütungsregelungen seien auch nicht von der Übergangsregelung gedeckt gewesen.

Mit diesen Entscheidungen hat das BSG nunmehr neben den Honorarverteilungsregelungen in Nordrhein (vgl. Az.: B 6 KA 3/11 R) und Baden-Württemberg (vgl. Az.: B 6 KA 43/08 R) auch die Honorarverteilungsregelungen in Sachsen im Zeitraum vom Quartal 2/2005 bis zum Quartal 4/2008 für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidungen sind aufgrund der Vergleichbarkeit der Rechtslagen auch im Bereich weiterer Kassenärztlicher Vereinigungen bedeutsam, die ab dem 01.04.2005 ebenfalls keine RLV eingeführt haben, sondern an den alten Honorarverteilungsregelungen festgehalten haben.

Davon könnten alle Ärzte profitieren, die in den entsprechenden Quartalen Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide über die Zuweisung der RLV und die Honorarbescheide eingelegt haben.

Ob die Rechtswidrigkeit der Honorarverteilungsregelungen allerdings auch zu einer höheren Vergütung führt, ist fraglich.

Die Entscheidungen des BSG verpflichten die KV lediglich dazu, die Honorarverteilung in dem streitgegenständlichen Zeitraum derart neu zu regeln, dass sie den gesetzlichen Vorgaben genügt. Auf dieser Grundlage sind sodann neue Honorarbescheide zu erlassen. Neue Honorarverteilungsregelungen, die eine Mengensteuerung im Sinne der gesetzlichen Regelungen zu den RLV vorsehen, bedingen jedoch nicht automatisch auch höhere Honorare. Daher empfiehlt es sich, mit der KV eine vergleichsweise Einigung anzustreben.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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