BSG-Urteil: Folgen für ambulantes Operieren
Nach den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 zum ambulanten Operieren mit weitreichenden Folgen entschieden (B 6 KA 11/10 R).
Das BSG geht davon aus, dass
- ambulante und stationäre Krankenhausleistungen grundsätzlich nur durch eigenes Personal erfolgen sollen. Dies entspreche der Qualitätssicherung im Rahmen der Organisations- und Weisungsstruktur und der Erwartung des Patienten: Ausnahmen seien gesetzlich enumerativ geregelt, z.B. vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter. Das ärztliche Personal müsse wenigstens in Teilzeit am Krankenhaus beschäftigt und sozialversichert sein.
- der Honorararzt ein Belegarzt sei, dem § 121 Abs. 5 SGB V nunmehr lediglich erlaube, Verträge mit dem Krankenhaus zu schließen. Hier stellt sich die Frage, welchen Honorarvertrag sollte ein Belegarzt über Leistungen bei eigenen Patienten mit dem Krankenhaus schließen, die von der KV bezahlt werden? Solle ein DRG abweichend hiervon geteilt werden können?
- ambulante Leistungen am Krankenhaus nur dann zu erbringen seien, wenn Operateur und Anästhesist Ärzte des Krankenhauses sind oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses sind.
„Kooperiert ein Krankenhaus dagegen mit einem Partner, der zu keiner der beiden aufgeführten Kooperationsformen passt, so stellt es sich außerhalb des Reglements des § 115b SGB V i.V.m. dem AOP-Vertrag – und hat dementsprechend auch keinen Honoraranspruch auf der Grundlage des § 115b SGB V.“ Damit besteht die Gefahr der Honorarrückforderung über 4 Jahre seitens der KV und der Krankenkassen. Die Realität zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sieht anders aus, so dass Änderungsbedarf besteht.
Der Senat des BSG hat nur im Rahmen seiner Zuständigkeit im Konkurrenzverhältnis zwischen niedergelassenen Ärzten und nicht in Hinblick auf den stationären Bereich oder den Honorararzt entschieden. Bei der Einbeziehung Dritter im stationären Bereich sollen weniger Restriktionen bestehen. Das Thema wird auch Gegenstand des neuen Versorgungsstrukturgesetzes sein und Veränderung für 2012 bringen.
Quelle: Uwe H. Hohmann, Rechtsanwälte
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