Änderungen im sogenannten „Kooperationsgrad“
Wie wir bereits in unserer Newsletter-Ausgabe 05/2011 berichteten, hängt der RLV-Zuschlag für fach- oder standortübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ ab dem III. Quartal 2011 vom sogenannten Kooperationsgrad ab.
In seiner 261. Sitzung hat der Bewertungsausschuss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87 Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nun weitere Änderungen in Bezug auf den Kooperationsgrad beschlossen.
Abschnitt II., Nr. 2 wurde wie folgt neu gefasst:
- Partner von Berufsausübungsgemeinschaften können „ergänzende Vereinbarungen zur Erleichterung der Ermittlung des Kooperationsgrades, zum Beispiel durch Kennzeichnung der Arztfälle, treffen.“
- „Weiterhin können die Partner der Gesamtverträge für förderungswürdige fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten [
] mit weit überwiegend fach- bzw. schwerpunktgleicher ärztlicher Besetzung einen Anpassungsfaktor in Höhe von 10 Prozent für deren fach- bzw. schwerpunktgleiche Tätigkeit festlegen, auch wenn der Kooperationsgrad den Wert von 10 Prozent unterschreitet.“
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 261. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), www.kbv.de/8157.html
Auf dieser Basis können also künftig fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ mit ausgeprägten Fachgruppenschwerpunkten und geringem Kooperationsgrad einen Aufschlag auf das RLV beantragen.