Nebentätigkeit bei halber Zulassung auf 26 Wochenstunden begrenzt

BSG, Urteil vom 13.10.2010, B 6 KA 40/09 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem aktuellen Urteil über die lange umstrittene Frage entschieden, ob neben einer halben Zulassung im Sinne des § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eine vollzeitig ausgeübte Tätigkeit wahrgenommen werden kann. Das BSG entschied mit Urteil vom 13.10.2010, dass die Höchstgrenze einer Tätigkeit neben einem halben Versorgungsauftrag bei 26 Wochenstunden liege.

In dem Streitfall begehrte der Kläger eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungsauftrags neben seiner Dienstzeit als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugseinrichtung. Der Zulassungsausschuss knüpfte die Erteilung der hälftigen Zulassung an die Bedingung, dass der Kläger seine Dienstzeit auf 26 Wochenstunden reduziere.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ebenso wie die Klage vor dem Sozialgericht Marburg erfolglos. Mit seiner Revision zum BSG machte der Kläger nunmehr geltend, sein Dienstverhältnis stehe einem hälftigen Versorgungauftrag nicht entgegen. Mit der Möglichkeit der Teilzulassung habe der Gesetzgeber die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten flexibilisieren wollen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einer maximalen Gesamtstundenzahl von 40 + 13 = 53 auszugehen. Bei einer hälftigen Zulassung dürfe er also noch mindestens 33 Stunden in seinem Dienstverhältnis tätig sein.

Das BSG stellte jedoch klar, dass auch ein hälftiger Versorgungsauftrag nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden könne. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich seien, könne unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Berufungsausschuss ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit 26 Wochenstunden angesehen hätte.

Praxistipp:
Mit dieser Entscheidung führt das BSG seine Rechtsprechung konsequent fort, wonach ein Vertragsarzt neben einer vollen Zulassung eine Nebentätigkeit von nicht mehr als 13 Wochenstunden ausüben dürfe. Es ist zu erwarten, dass sich die Höchstgrenze von 26 Stunden pro Woche jetzt generell durchsetzen wird.

Trotz des Verbotes einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit neben einem hälftigen Versorgungsauftrag eröffnen sich für Vertragsärzte attraktive Möglichkeiten einer Beschäftigung neben der vertragsärztlichen Versorgung. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der zusätzlichen Tätigkeit an einem Krankenhaus, in einem medizinischen Versorgungszentrum, an Universitäten oder Hochschulen.

Auch andere Tätigkeiten sind möglich, sofern sie mit der Tätigkeit als Vertragsarzt vereinbar sind. Zudem bieten sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Vertragsärzte bezüglich der Teilzulassung, für die der Verzicht erklärt wird. Zu bedenken ist jedoch, dass bei einem hälftigen Zulassungsverzicht die Rückkehr zu einer Vollzulassung ausgeschlossen ist, sofern der Planungsbereich gesperrt ist. Daher bedarf dieser Schritt einer gründlichen Abwägung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen im Einzelfall.

Quelle: RAin Anna Mündnich, LL.M. Medizinrecht
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