Umsatzsteuerprobleme bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)
Bei Individuellen Gesundheitsleistungen unterstellt die Finanzverwaltung in vielen Fällen eine generelle Umsatzsteuerpflicht. Dies resultiert aus der Generalannahme, dass eine medizinische Notwendigkeit bei IGeL nicht vorliegen kann, da die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung nicht erstattet. Aber auch IGeLn sind nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Maßstäben auf die Steuerfreiheit hin zu beurteilen. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung „ärztliche Heilbehandlung“ im humanmedizinischen Bereich. Dies sind Leistungen, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Auf die Kostentragung durch die Krankenkassen kommt es dabei nicht an.
Somit kann es sein, dass einzelne IGeLn beim Vorliegen eines therapeutischen Ziels umsatzsteuerfrei sind. Fehlt dieses, so liegt keine Befreiung vor. Wird z.B. die Wärmetherapie im Sandbett als reine Wellness-Anwendung verwendet, dann scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus. Kommt die Therapie bei Rückenleiden zum Einsatz, so steht ein umsatzsteuerbefreites therapeutisches Ziel im Vordergrund. Eine Einzelfallbeurteilung ist somit unumgänglich.
Ist die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des Arztes im Vorjahr höchstens 17.500 EUR sowie voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR im laufenden Jahr, so gilt der Arzt als Kleinunternehmer und ist nicht zum Ausweis und zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Darüber hat der Arzt Umsatzsteuer auf die entsprechenden umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in den Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht das Recht zum Vorsteuerabzug auf Leistungen, die mit den steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (Investitionen und lfd. Kosten).
Besonderes Augenmerk ist also auf den Krankheitsbezug der Leistung zu richten. Dieser sollte in ausreichendem Umfang in den Behandlungsakten dokumentiert sein. Stärker sensibilisierte Betriebsprüfer greifen die entsprechenden Sachverhalte auf und legen die Umsatzsteuerbefreiung eng aus. Wird das Problem erst bei der Betriebsprüfung aufgedeckt, so ist die Umsatzsteuer nachträglich abzuführen, kann aber häufig nicht mehr an die Patienten weiterbelastet werden.
Quelle: Lars Stuhlmüller, Steuerberater
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