Ärzte-Genossenschaften: Wie kann man Gefahren vermeiden?

Überall werden derzeit Genossenschaften von Ärzten gegründet, damit sie an Rabatten von pharmazeutischen Unternehmern und Heil- und Hilfsmittelherstellern teilhaben können.

Nach § 34 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO) ist es Ärzten nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.

Wenn Ärzte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen entgegennehmen wollen, dann muss ihnen grundsätzlich die Verordnungsfreiheit bleiben, der Rabatt darf nicht im Vorhinein für die Verordnung berechenbar oder an die Umsatzsteigerung des pharmazeutischen Unternehmers geknüpft sein. Für sonstige Vergütungen muss ein Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis bestehen. Ein Vertrag ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Arzt für das erhaltene Entgelt eine nachvollziehbare und nachweisliche Leistung erbringt.

Die Beteiligten müssen sich fragen, wann und in welcher Form verstößt es nicht gegen die Berufsordnung und das Vertragsarztrecht, wenn pharmazeutische Unternehmer Ärzten mittelbar über Genossenschaften oder Verträge Vergütungen zu Teil werden lassen. Dies ist im Einzelnen rechtlich zulässig gestaltbar.

Quelle: Uwe H. Hohmann, Rechtsanwälte; Richmodstr.10; 50667 Köln Tel. 0221 257 83 01; Fax 0221 257 07 43; www.hohmann-koeln.de


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