Abschreibung der Zulassung nach Praxiskauf weiterhin möglich

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 28. September 2004 (13 K 412/01) die Auffassung vertreten, dass eine Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstelle und damit nicht der Abschreibung unterliegt.

Das FG Rheinland-Pfalz hat nun in einem von ETLSteuerRecht angestrengten Verfahren mit Urteil vom 09.04.2008 (2 K 2649/0) entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung nicht in der Weise verselbständigt ist, dass eine eigenständige Bewertung als (nichtabschreibungsfähiges immaterielles) Wirtschaftsgut neben dem Praxiswert möglich sei. Bei der Vertragsarztzulassung handele es sich vielmehr um einen wertbildenden Faktor des (abschreibungsfähigen) Wirtschaftsgutes „Praxiswert“ im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der Vertragsarztpraxis.

Dem Fall zugrunde lag eine klassische Praxisübernahme einer orthopädischen Einzelpraxis, in dem vertraglich die Übernahme der materiellen und immateriellen Gegenstände der Praxis vereinbart wurde.

Insbesondere stellt das FG Rheinland-Pfalz klar, dass das Urteil des Niedersächsischen FG und die dem Urteil folgende Auffassung der Finanzverwaltung (z.B.: OFD Koblenz, Vfg. vom 12.12.2005, Az 2134 aA – St 31 4) einen völlig anderen Fall betraf, weil es dem Erwerber im dort entschiedenen Fall gerade nicht auf die Praxis des Veräußerers und den Patientenstamm ankam und der Erwerber ausschließlich für den Vertragsarztsitz zahlte.

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Revision zum BFH zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt Revision einlegen wird, um zu der streitigen Fragestellung eine höchstrichterliche Entscheidung zu erhalten.

Quelle: ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH, eine von 160 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit Spezialisierung auf Mediziner. Tel.: 030 / 22 64 12 13


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