Fehlerhafte Angehörigenverträge führen zu Steuernachteilen
Schließen Familienmitglieder untereinander Verträge ab, schaut das Finanzamt immer ganz genau hin. Die große Frage ist: Wurde das Geschäft wie unter Fremden üblich abgeschlossen oder nur mit dem Zweck, Steuern zu sparen? Der Fiskus verlangt deshalb, dass die Vertragsinhalte wie beschrieben durchgeführt und die Vereinbarungen nicht rückwirkend getroffen werden. Andernfalls erkennt er sie nicht an.
Formale Fehler sind umstritten
Zu einem speziellen Fall entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Er urteilte, dass bei formalen Fehlern in Angehörigenverträgen nicht automatisch eine steuerliche Nichtanerkennung des Vertrages folgen darf. Vielmehr können die Fehler im Nachhinein korrigiert werden, sodass der Vertrag von Anfang an zählt.
Angehörigenverträge müssen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen werden
Dieses Urteil will das Bundesfinanzministerium jedoch nicht in die Praxis umsetzen. Ganz im Gegenteil: Die Finanzämter sollen diese günstige Rechtsprechung über den strittigen Fall hinaus nicht anwenden. Stattdessen sollen Angehörigenverträge steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Das bedeutet für die Praxis, dass selbst formale Fehler den Vertrag solange unwirksam machen, bis die Fehler berichtigt sind.
Wer also Verträge mit nahen Angehörigen schließt, sollte sich vorher genau über die gesetzlichen Vorschriften informieren, um grobe formale Fehler zu vermeiden.
Hintergrundinfo: (Mit Schreiben vom 02.04.2007 (- IV B 2 – S 2144/0 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Stellung genommen. Anlass des Schreibens ist das BFH-Urteil vom 07.06.2006 (Az.: IX R 4/04). Das BMF weist darauf hin, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.)
Quelle: ADVISION Steuerberatungsgesellschaft mbH, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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