KBV stellt klar: Abrechnungsmodalitäten der KV-übergreifenden Gemeinschaftspraxis

Am 1. Juli 2007 tritt sie in Kraft, die neue „Richtlinie der KBV über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung“. In dieser Richtlinie heißt es wörtlich:

„Die Abrechnung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Leistungen erfolgt … jeweils bei der Kassenärztlichen Vereinigung am Ort der Leistungserbringung. Für die Abrechnung maßgeblich ist das am Ort der Leistungserbringung geltende Recht der Kassenärztlichen Vereinigung.“

Damit ist klar, dass eine vollständige Verschiebung der Abrechnung in eine andere KV mit besseren Punktwerten und Budgets ausgeschlossen ist. Bis zuletzt wurden trotz deutlicher Vorab-Signale aus der KBV zu diesem Punkt bundesweit in Seminaren abweichende Meinungen vertreten.

Allerdings heißt es in der Richtlinie weiter: „Werden in demselben Behandlungsfall Leistungen aus Leistungskomplexen an verschiedenen Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten in verschiedenen Bereichen der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht, ist für die Abrechnung des Leistungskomplexes diejenige Kassenärztliche Vereinigung zuständig, in deren Bereich der Ort des letzten Leistungsschritts liegt“. Fällt also bspw. bei einem Leistungskomplex mit 3 Arzt-Patienten-Kontakten der letzte Kontakt in der KV mit den besseren Punktwerten und Budgets an, darf dort abgerechnet werden.

Quelle: KBV


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