Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in der Teilgemeinschaftspraxis
Die Teilgemeinschaftspraxis ist die zentrale Möglichkeit zum Einstieg in die kooperative Leistungserbringung.
Allerdings ist dabei auf die richtige Gestaltung zu achten, da ansonsten erhebliche Belastungen durch Gewerbesteuer und Umsatzsteuer drohen können.
Gestaltungssicherheit bietet aktuell eine interne Dienstanweisung der OFD Koblenz von 13.12.2006 zur steuerlichen Behandlung der Teilgemeinschaftspraxis. Danach gelten Teilgemeinschaftspraxen grundsätzlich als steuerlich anzuerkennende Gesellschaften mit freiberuflichen Einkünften. Gewerbesteuer droht nur dann, wenn die Teilgemeinschaftspraxis neben der ärztlichen Tätigkeit auch eine originär gewerbliche Tätigkeit erbringt. In diesen Fällen droht zwar die Abfärbung der Gewerblichkeit auf die eigentlich gewerbesteuerfreien ärztlichen Einkünfte, jedoch kann diese Gefahr durch Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit auf eine getrennte aber personidentische zweite Gesellschaft vermieden werden.
Auch wenn gewerbliche Tätigkeiten nur von einzelnen Ärzten und nicht von der Ärztegesellschaft erbracht werden, besteht nach der Rechtsprechung des BFH keine Gefahr der Abfärbung.
Die OFD stellt weiter fest, dass die „Überlassung“ von Patienten und Gerätschaften im Rahmen einer Teilgemeinschaftspraxis nur Gesellschafterbeiträge darstellen und daher keine Umsatzsteuer auslösen.
Der Gestaltungsrahmen der Teilgemeinschaftspraxis ist damit jetzt klar vorgegeben. Die steuerlichen Hürden können jetzt genommen werden.
Quelle: Steuerberater Dr. Jürgen Karsten
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