Übertragung der Zulassung auf einen einzelnen Arzt oder auch auf eine Gemeinschaftspraxis?
Seit dem 01.01.2007 kann ein Arzt auf seine Zulassung zugunsten eines anderen Arztes verzichten, um in Folge als dessen Angestellter tätig zu werden. Der arbeitgebende Arzt erhält hierdurch eine weitere Zulassung – richtigerweise eine „Arztstelle“ – und damit ein weiteres Budget. Fraglich ist, ob ein solcher Verzicht nur zugunsten eines einzelnen Arztes erklärt werden kann, oder ob auch der Verzicht zugunsten einer Gemeinschaftspraxis zulässig ist.
Mit der vorstehend beschriebenen Möglichkeit, die als neuer Absatz 4 b) in § 103 SGB V aufgenommen wurde, soll niedergelassenen Vertragsärzten dieselbe Möglichkeit eröffnet werden, wie sie seit 2004 für MVZ bestehen. Die Vorschrift ist auch ihrem Wortlaut nach exakt an den für MVZ gültigen § 103 Abs. 4 a) SGB V angelehnt. Bei einem MVZ handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft. Hier kann der Arzt somit unproblematisch zugunsten mehrerer, nämlich der sich zum MVZ zusammenschließenden Gesellschafter, verzichten. Das MVZ erhält die Arztstelle.
Berücksichtigt man den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen dieselben Möglichkeiten zu eröffnen, wie sie für MZV bestehen, so besteht kein Zweifel daran, dass ein Arzt auch zugunsten einer Gemeinschafspraxis auf seine Zulassung verzichten kann und diese Arztstelle der Gemeinschaftspraxis zusteht. Man mag nach dem Gesetzeswortlaut allenfalls fordern, dass der Arbeitsvertrag zivilrechtlich nur mit einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis geschlossen wird, sozialrechtlich erlangt die Gemeinschaftspraxis die mit der Arztstelle einhergehende Beschäftigungs- und Abrechnungsbefugnis.
Einige Kassenärztliche Vereinigungen, z. B. Nordrhein, sehen dies derzeit anders. Sie sind der Auffassung, es könne nur zugunsten eines Arztes der Verzicht erklärt werden, da dies bei der eventuellen Trennung der Gemeinschaftspraxis dann „einfacher“ sei. Dies ist kurzsichtig und rechtlich falsch: Genauso wie bei einer MVZ-Gesellschaft kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, welcher Gesellschafter im Falle einer Trennung die Arztstelle „mitnehmen“ darf. Eine solche Vereinbarung ist möglich, sie ist allerdings auch erforderlich. Man muss diese Problematik allerdings vor Abgabe der Verzichtserklärung kennen und lösen, da eine nachträgliche Änderung des Adressaten der Verzichtserklärung nicht möglich ist.
Im Ergebnis kann man bereits jetzt bei umsichtiger Planung, Fassung der erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und ggf. einer Abstimmung mit KV und Zulassungsausschuss die gewünschten, wirtschaftlich sinnvollen Ergebnisse erreichen.
Quelle: RA Dr. jur. Ingo Pflugmacher – Kanzlei Busse & Miessen, Oxfordstr. 21, 53111 Bonn – Telefon (02 28) 9 83 91 -41 E-Mail: pflugmacher@busse-miessen.de