Werbung für Behandlungsmethoden – Vorsicht bei Medikamenten-Nennung

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch im Jahre 2004 die Werbung eines Arztes für die Faltenunterspritzung mit Botox für zulässig erachtet; das Oberlandesgericht Frankfurt ist bei einem ähnlich gelagerten Fall von der Linie des BVerfG abgewichen:

Eine Ärztin hatte in einer Tageszeitung eine Anzeige geschaltet, in der sie mehrere kosmetische Behandlungsmethoden nannte. Sie erwähnte dabei unter anderem „Faltenbehandlungen mit Collagen, Botox und Hyal-System“. Das OLG Frankfurt wertete dies als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Diese Vorschrift erlaubt die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im wesentlichen nur gegenüber Ärzten und Apothekern. Obwohl das Ziel der Anzeige natürlich die Werbung für die Behandlungsmethode der Ärztin war, hob das OLG Frankfurt hervor, dass die Anzeige auch den Absatz des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Botox fördere, da die beworbene Faltenbehandlung ohne dieses Medikament nicht möglich sei.

Damit sei aber der Tatbestand der Werbung für Arzneimittel erfüllt. Eine einschränkende Auslegung des HWG sei hier auch nicht wegen des Rechts des Arztes auf eine werbliche Selbstdarstellung seiner Person und Fähigkeiten geboten; denn im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerfG im Jahre 2004 zugrunde liegenden Fall erwähnt die Ärztin ihre medizinischen Befähigungen überhaupt nicht und unterrichtet auch nicht aufklärend über ihre Behandlungsmethoden. Sie beschränkt sich lediglich auf eine plakative Nennung mehrerer Verfahren unterschiedlicher Zielsetzung, wohingegen der Arzt in dem vom BVerfG entschiedenen Fall in seinem Internet-Auftritt ausführlich über die Technik und Wirkungsweise der Faltenbehandlung mit Botox sachlich informiert habe.

Da vorliegend mithin keine zu schützende Selbstdarstellung des Arztes zu erkennen sei, müsse das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente auch nicht mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit des Arztes einschränkend ausgelegt werden.

(OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2006, 6 U 118/05)

Fazit:
Das Urteil des OLG Frankfurt ist angesichts der liberalen Rechtsprechung des BVerfG sicherlich als konservativ zu bewerten. Allerdings nimmt der Senat eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Gesetzeszweck des HWG und dem Schutz der Berufsfreiheit des Arztes im Hinblick auf die Praxiswerbung vor.

Die Entscheidung arbeitet heraus, dass in einer werblichen Maßnahme eines Arztes die Werbung für den Arzt, die Darstellung seiner Fähigkeiten und Behandlungsmethoden im Vordergrund stehen muss, damit überhaupt Raum ist für eine Berücksichtigung seiner Berufsfreiheit und dem dann gebotenen Zurücktreten der Verbotsnormen des HWG.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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