Das Gegenmodell zur Integrierten Versorgung Medizinischer und wirtschaftlicher Erfolg ohne Kassenvertrag
Die grundlegenden Veränderungen im ambulanten Gesundheitswesen (Musterberufsordnung, Vertragsarztrecht, Gesundheitsreform) haben auch ihr Gutes. Für niedergelassene Ärzte existieren mittlerweile einfache Möglichkeiten, dem zunehmenden Wettbewerb gemeinsam erfolgreich entgegenzutreten. Ein Paradebeispiel hierfür ist die bundesweit bereits mehrfach realisierte Teilgemeinschaftspraxis, die in § 18 der Musterberufsordnung und in § 33 Abs. 2 SGB V beschrieben wird. Für lose kooperierende Arztgruppen, aber auch für Qualitätszirkel oder Praxisnetze auf Sinnsuche ist die Teilgemeinschaftspraxis der logische nächste Schritte, denn sie bietet medizinische und wirtschaftliche Kooperation und fördert die Behandlungsqualität für den Patienten.
Eine Teilgemeinschaftspraxis ist eine Gesellschaft von Ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung, die für bestimmte Teile ihrer medizinischen Arbeit eine Kooperation vereinbaren (daher der Name „Teilgemeinschaftspraxis“). Die Teilgemeinschaftspraxis ist häufig ein regionales Netzwerk, also standort- und praxisübergreifend organisiert. So kann jeder der beteiligten Praxisinhaber seine medizinische Tätigkeit weiterhin wie gewohnt in seiner eigenen Praxis ausüben.
Innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis verabreden die beteiligten Ärzte eine medizinische Kooperation für bestimmte Patientengruppen oder bestimmte Indikationen. Beispiele sind Teilgemeinschaftspraxen für Diabetes, KHK oder Adipositas, aber auch solche zum Thema Prävention. Die medizinische Arbeit entlang eines selbst bestimmten Behandlungspfades erfolgt dabei ausschließlich nach den Qualitätskriterien der Partnerärzte.
Ähnlich wie im Rahmen einer klassischen Integrierten Versorgung nach §§ 140ff SGB V, die jedoch des Abschlusses eines Kassenvertrages bedarf, wird die von den Partnern gemeinsam für Patienten erbrachte medizinische Leistung von der Teilgemeinschaftspraxis auf einer einzigen Rechnung liquidiert. Die Erträge können unter den medizinisch beteiligten Partnern nach einem frei gewählten Schlüssel verteilt werden. So entsteht neben der medizinischen Kooperation auch eine wirtschaftliche Verzahnung.
Da jeder Partner am wirtschaftlichen Gesamterfolg der Partnerschaft partizipiert, hat jeder ein Interesse daran, das kooperative Leistungsangebot der Teilgemeinschaftspraxis zu fördern. Im Unterschied zu einer lose verabredeten medizinischen Kooperation führt diese wirtschaftliche Verzahnung dazu, dass die selbst entwickelten Behandlungspfade eingehalten und das gemeinsame Projekt von allen Partnern aktiv unterstützt wird.
Die Analogie zur klassischen Integrierten Versorgung nach §§ 140ff SGB V ist darin zu sehen, dass sich Ärzte im Sinne einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung über Behandlungspfade und Schnittstellen abstimmen und dem Patienten einen medizinisch sinnvollen Weg aufzeigen.
Der unschätzbare Vorteil gegenüber der Integrierten Versorgung besteht darin, dass eine Teilgemeinschaftspraxis keinerlei Vertrag mit einer oder mehrerer Krankenkassen abschließen muss, sondern im Rahmen der klassischen GKV-Versorgung und für klassisch privat versicherte Patienten funktioniert.
Ohne das Hemmnis schwieriger Vertrags-Verhandlungen lassen sich medizinische und wirtschaftliche Kooperationen sehr unkompliziert begründen. Wer später die gelebten Behandlungspfade zwischen den Partner-Praxen einer Krankenkasse als IV-Modell anbieten will, kann dann auf bereits funktionierende Zusammenarbeit und bewährte Kooperation verweisen. Ein unschätzbarer Vorteil gegenüber lediglich am grünen Tisch erdachten Versorgungsmodellen, deren Funktionstüchtigkeit und medizinischer Sinn in der Praxis im Vorhinein kaum nachgewiesen werden kann.
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