Steuerfalle bei Integrierter Versorgung
Die Teilnehmer der Integrierten Versorgung geraten in den Steuerfokus der Finanzverwaltung. Hintergrund ist eine aktuelle Äußerung aus dem Bayerischen Landesamt für Steuern, die für Gemeinschaftspraxen zu einer erheblichen Steuermehrbelastung führen kann.
Dabei ist das Problem für Ärzte nicht unbekannt. Immer dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis auch gewerbliche Einkünfte in gewissem Umfang erzielt, wie beispielsweise durch den Verkauf von Hörgeräten durch HNO-Ärzte oder Kontaktlinsen durch Augenärzte, kann diese gewerbliche Tätigkeit auch die übrige, ansonsten freiberufliche Tätigkeit unter Umständen infizieren. Folge davon: sämtliche Gewinne der Gemeinschaftspraxis unterliegen der Gewerbesteuer.
Die Finanzbeamten haben sich jetzt die Verträge zur Integrierten Versorgung genau angeschaut und dabei festgestellt, dass mit den Fallpauschalen auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abgedeckt sei. Genau diese Abgabe von Arzneimitteln ist – vergleichbar wie bei Apotheken – jedoch gewerblich. Sofern der auf die Arzneien entfallende Anteil der Fallpauschalen die Geringfügigkeitsgrenze (1,25 % vom Gesamtumsatz) überschreitet, soll bei einer Gemeinschaftspraxis insgesamt Gewerbesteuerpflicht vorliegen. Allerdings haben die Finanzbeamten vergessen zu definieren, wie dieser Anteil an der Fallpauschale zu berechnen ist. Der Streit mit dem Betriebsprüfer ist also bereits abzusehen.
Entschärft wurde das Problem der Infizierung zwar in den vergangenen Jahren durch die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. In Gemeinden mit hohen Gewerbesteuerhebesätzen, wie etwa in Großstädten, kommt es aber zu einer definitiven Mehrbelastung. Insofern sollte man dem Streit mit dem Finanzamt nicht aus dem Wege gehen und seine Interesse durchsetzen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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