GbR-Neugesellschafter haften für bekannte Altverbindlichkeiten

Für alle in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften ist die in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof (BGH) vollzogene Änderung der Haftungssituation der GbR von besonderer Bedeutung: Seit dem BGH-Urteil vom 07.04.2003 haften neu in eine GbR eintretende Partner grundsätzlich auch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft von den alten Partnern begründet worden sind.

Ein gerade veröffentlichtes Urteil des BGH gibt Anlass, erneut auf diese neue Haftungsverfassung der GbR aufmerksam zu machen. In der aktuellen Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, ob ein Neugesellschafter auch dann für Altverbindlichkeiten einstehen muss, wenn sein Beitritt zur GbR vor der Änderung der Haftungsverfassung durch das genannte BGH-Urteil erfolgte.

Der BGH hat die Haftung dieses Neugesellschafters für solche Fälle bejaht, in denen der neue Gesellschafter die alten Verbindlichkeiten kannte oder deren Existenz er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Letzteres gelte insbesondere für typische Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Gas). Der Bestand solcher typischen Verträge dränge sich förmlich auf; der Neugesellschafter hätte sich vor dem Eintritt in die Gesellschaft gerade hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten über den Umfang der Verpflichtungen informieren können. (BGH, Urt. v. 12.12.2005 – II ZR 283/03)

Praxistipp: Diese Entscheidung des BGH betont noch einmal das wirtschaftliche Risiko, das Neugesellschafter bei Eintritt in eine bestehende GbR übernehmen. Umso bedeutender ist daher für Ärzte, die in eine bestehende Gemeinschaftspraxis eintreten wollen, sich über die Verhältnisse der Praxis zu informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Wichtig für die Beurteilung der Praxis ist etwa das Bestehen von Ansprüchen ehemaliger Gesellschafter gegen die Gesellschaft, Versorgungs- oder Abfindungsansprüche der Gesellschafter, Mitgliedschaften in Apparate- oder Laborgemeinschaften, Steuerbescheide, Steuerschulden, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Miet-, Leasing- und Arbeitsverträge, Honorarberichtigungs- und Regressverfahren. Auch güterrechtliche Vereinbarungen der Seniorpartner mit ihren Ehegatten können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis beeinflussen.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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