BGH: Ärzte müssen auch ästhetische Operationen nach GOÄ abrechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch einmal betont, dass Ärzte ihre Leistungen nur nach der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen dürfen. Diese Verordnung sei ein für alle Ärzte geltendes „zwingendes Preisrecht“; ausgenommen sind dabei nur die Leistungen, die über die KV abgerechnet werden.
Hintergrund der Entscheidung des BGH war die Klage einer Patientin auf Rückzahlung des für eine Brustoperation und ein Facelifting entrichteten Honorars in Höhe von 18.500,00 DM. Der Operateur hatte mit der Patientin vor dem Eingriff eine Honorarvereinbarung geschlossen, in der die genannte Summe als Pauschalhonorar vorgesehen war und alle operativen Leistungen (Brustoperation, Lidkorrektur, Facelifting) abgelten sollte.
Der Patientin wurde der Rückzahlungsanspruch in allen Instanzen zugesprochen: Der BGH betonte, dass sich die Bestimmungen der GOÄ auch auf kosmetische Operationen beziehen, unabhängig davon, ob diese medizinisch indiziert oder nicht zur Heilung einer Gesundheitsstörung erforderlich waren. Denn die GOÄ sei auf alle „beruflichen Leistungen der Ärzte“ anwendbar, so dass auch Leistungen am gesunden Menschen umfasst sind, sofern diese ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schäden verursachen können. Dies sei auch bei Schönheitskorrekturen der Fall. Auf den Einwand des Arztes, dass die GOÄ kaum Leistungstatbestände für kosmetische Eingriffe enthalte, erwiderte der BGH mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Analogbewertungen. (BGH, Urt. v. 23.03.2006 – III ZR 223/05).
Praxistipp: Die immer noch weit verbreitete Vereinbarung eines Pauschalhonorars birgt also das Risiko, dass der Patient die Rückzahlung des Honorars erfolgreich einklagt. Daher sollte man von einer solchen Honorarabrede keinen Gebrauch machen. Sofern gleichwohl ein besonderes Honorar vereinbart werden soll, bleibt die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ. Mit einer solchen Vereinbarung können bestimmte Steigerungssätze festgelegt werden, so dass auf diesem Wege ein angemessenes Honorar berechnet werden kann. Damit eine solche Honorarvereinbarung auch „gerichtsfest“ ist, müssen allerdings die Vorgaben des § 2 GOÄ streng eingehalten werden.
Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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