Besteuerung der privaten Pkw Nutzung ab 2006 (Teil 2)
Der Nachweis des privaten Nutzungsanteiles kann entweder durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen, oder er kann nach der Gesetzesbegründung durch andere Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Welche das sind, lässt sich dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen.
Wird ein Fahrtenbuch geführt, so muss es folgende Angaben enthalten:
- das Datum,
- den Kilometerstand zu Beginn des Tages,
- den Grund für die Fahrt (Patientenname oder Patientennr. sind hier erforderlich, allein die Angabe Patientenbesuch reicht nicht aus) und
- den Kilometerstand am Ende des Tages. Teilweise wird auch von den Finanzgerichten verlangt, dass Werkstatttermine und Tankstellenbesuche mit den jeweiligen Kilometerständen eingetragen werden.
Hinweis:
Auch die Fahrten von der Wohnung zur Praxis gelten als betriebliche Fahrten, auch wenn die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Praxisort nur eingeschränkt möglich ist.
Entschließt sich der Arzt, ein Fahrtenbuch für das Jahr 2006 zu führen oder zumindest für einen repräsentativen Zeitraum des Jahres 2006 zu führen, so ist das Fahrtenbuch grundsätzlich auch bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils zugrunde zu legen. Damit besteht jedenfalls Rechtsicherheit. Entschließt sich der Arzt, anhand von anderen Unterlagen den betrieblichen Nutzungsanteil nachzuweisen, kann es sehr leicht zum Streit mit der Finanzverwaltung über die Frage kommen, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist. Vorteil einer solchen Situation ist in einer Betriebsprüfung, dass man bei anderen streitigen Punkten im Rahmen einer Gesamteinigung zusätzliche Verhandlungsmasse hat.
Auch diese Änderungen steht unter der Überschrift „Steuervereinfachung“!
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Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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