Quersubventionierung von Laborgemeinschaften verstößt gegen Berufsrecht
Zwischen Laborärzten herrscht hinsichtlich der O-III-Leistungen ein harter Wettbewerb. Einige Laborärzte versuchen daher, zusätzliche Aufträge für O-III-Leistungen dadurch zu erhalten, dass sie niedergelassenen Ärzten die Durchführung von O-I- und O-II-Leistungen in ihrer jeweiligen Laborgemeinschaft unter der Schwelle der Selbstkosten anbieten und freie Kapazitäten ihres Labors unentgeltlich zur Verfügung stellen. Diese Angebote erfolgen in der Erwartung, dass die niedergelassenen Ärzte dann nicht nur die – verbilligten – O-I- und O-II-Leistungen in der Laborgemeinschaft erbringen lassen, sondern insbesondere ihre O-III-Untersuchungen an die Laborärzte überweisen. Derartige Geschäftsverbindungen sind rechtlich jedoch sehr kritisch zu beurteilen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst hervorgehoben, dass das Anbieten der O-I- und O-II-Leistungen unter Selbstkosten zwar nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig ist; lassen sich die niedergelassenen Ärzte durch das günstige Angebot der Laborleistungen unter Selbstkosten aber tatsächlich dazu verleiten, auch die Aufträge für das Speziallabor an die Laborärzte zu vergeben, wird das Verhalten der Laborärzte wettbewerbswidrig.
(BGH, Urt. v. 21.05.2005 – I ZR 201/02)
Praxistipp: Neben der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung des BGH ist die berufsrechtliche Würdigung für die beteiligten niedergelassenen Ärzte bedeutsamer: § 31 der Musterberufsordnung (MBO) verbietet es Ärzten, sich für die Zuweisung von Patienten Vorteile versprechen zu lassen oder zu versprechen. Auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt das Gewähren oder Annehmen von Zugaben in diesem Zusammenhang. Überweisen niedergelassene Ärzte jedoch ihre Patienten für O-III-Leistungen an die Laborärzte, gerade weil die O-I- und O-II-Leistungen in der dortigen Laborgemeinschaft günstiger sind und sich deshalb höhere Gewinne erzielen lassen, verhalten sich die beteiligten Ärzte sämtlich berufsrechtswidrig, und es drohen Konsequenzen durch die Ärztekammer. Prüfen Sie also genau die Angebote ihrer Laborgemeinschaft und begegnen Sie Angeboten, die unter den EBM-Sätzen liegen, mit Vorsicht.
Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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