EBM-Tipp: Radikale Änderung der allergologischen Diagnostik

Im alten EBM ist die Abrechnung allergologischer Leistungen nicht näher geregelt. Somit können alle Ärzte, in deren Fachgebiet allergologische Leistungen durchgeführt werden, die entsprechenden Positionen des alten EBM abrechnen (Nrn. 340 bis 359).

Im neuen EBM ist die fachspezifische allergologische Diagnostik (Kapitel 30.1) den Dermatologen, den HNO-Ärzten, den Pneumologen und Lungenärzten, den Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin und Ärzten vorbehalten, die die Zusatzbezeichnung Allergologie führen.

Nur diese Ärzte können die speziellen allergologischen diagnostischen Komplexe nach den Nrn. 30110 (1720 Punkte) und 30111 (1245 Punkte) abrechnen. Von den etwa 40.000 Allgemein-/Praktischen Ärzten führen derzeit nur etwa 250 diese Zusatzbezeichnung und haben somit die Berechtigung zur Abrechnung dieser Komplexe.

Den Allgemein-/Praktischen Ärzten und Internisten im hausärztlichen Versorgungsbereich und den Kinderärzten steht allerdings eine Position zur Basisdiagnostik allergologischer Erkrankungen zur Verfügung: Die Nr. 03340 bzw. den Kinderärzten die Nr. 04340. Die Leistungslegende und die Bewertung ist für beide Positionen gleich. Sie beinhaltet neben der allergologischen Anamnese mindestens 10 Prick-Tests. Zur weiteren Diagnostik müsste dann zu Ärzten überwiesen werden, die gemäß der Präambel zum Kapitel Allergologie weitere diagnostische Maßnahmen durchführen können.


In Kontakt bleiben: