Schmerzensgeldansprüche können individualvertraglich ausgeschlossen werden

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zwischen dem Arzt und seinem Patienten können nach einer fehlerhaft verlaufenen Behandlung individualvertraglich ausgeschlossen werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem unlängst bekannt gegebenen Ausnahmefall entschieden (AZ: 8 U 206/01).

Ein niedergelassener Chirurg hatte bei einer Patientin während einer Schönheitsoperation zwei Falten im Gesicht mittels chemischer Hautschälung und mechanischem Abschleifen der obersten Hautschicht behandelt. Im Anschluss an diese Behandlung entstand eine Herpesinfektion, die zwei Narben im Gesicht der Patientin zurückließ. Der Chirurg schloss mit der Patientin daraufhin eine Vereinbarung, nach der er zwar seine Vergütung für den Eingriff zurückzahle und die weitere Behandlung der Herpesnarben unentgeltlich fortsetze; die Patientin ihrerseits verzichtete auf sämtliche etwaige Ansprüche gegen den Arzt. Da die Narben der Klägerin später nicht endgültig beseitigt werden konnten, verklagte sie den Chirurgen auf ca. 20.000,- EUR Schmerzensgeld; dieser berief sich im Prozess auf die zuvor mit der Patientin geschlossene Vereinbarung. Das OLG Düsseldorf wies die Klage der Patientin ab und gab dem Arzt Recht: Die Vereinbarung zwischen dem Chirurgen und seiner Patientin könne unter keinem Gesichtspunkt beanstandet werden; sie sei insbesondere nicht sitten- oder treuwidrig. Die Patientin habe freiwillig auf etwaige Schmerzensgeldansprüche verzichtet und müsse sich an ihren Erklärungen festhalten lassen, so das Gericht.

Praxistipp: Für den Fall, dass Sie in einer ähnlichen Situation ebenfalls eine solche Verzichtsvereinbarung mit einem Ihrer Patienten abschließen können, achten Sie darauf, dass etwaige gesundheitliche Schäden des Patienten bereits feststehen und in der Erklärung auch enthalten sind. Andernfalls könnte von einem Gericht angenommen werden, dass der vom Arzt und Patienten der Vereinbarung zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprach mit der Folge der Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, newsletter@kanzlei-wbk.de oder 0221/3765-30; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de


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