Kein Ausschluss aus Gemeinschaftspraxis, wenn alle Fehler machen

Ein Gesellschafter kann nur dann aus einer Gemeinschaftspraxis ausgeschlossen werden, wenn keine weniger drastische Maßnahme zur Verfügung steht und das Zerwürfnis überwiegend ihm anzulasten ist, hat der BGH mit Urteil vom 31. März 2003 entschieden. Im vorliegenden Fall lagen drei Zahnärzte mit einem weiteren Gesellschafter jahrelang im Streit. Dieser Kollege hatte eigenmächtig Verträge geändert, worauf die übrigen drei Strafanzeige wegen Abrechungsbetrugs erstatteten und während seiner Abwesenheit die Arbeitsgebiete in der Praxis neu aufteilten. Dies alles gipfelte in einem Ausschluss des Kollegen aus der Praxis. Nach Ansicht des Gerichts hatten auch die drei Kollegen massiv zur Störung des Vertrauensverhältnisses beigetragen.

Quelle: Advision Consulting, Saarbrücken


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