Seniorpartner sollten neuen Partnern ihre alten Praxisverbindlichkeiten offen legen
Nach einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haften ab sofort die in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu eintretenden Partner nunmehr nicht nur für neu eingegangene Verbindlichkeiten der Praxis, sondern auch für alte Verpflichtungen, welche von den Seniorpartnern möglicherweise vor vielen Jahren begründet worden sind.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann diese Haftung für Altschulden gegenüber Dritten auch nicht durch eine Ausschlussregelung im Gesellschaftsvertrag „umschifft“ werden. Eine solche Klausel können die Gesellschafter nur im Innenverhältnis untereinander vereinbaren. So wird dem neuen Partner immerhin ermöglicht, sich die Begleichung alter Praxisverbindlichkeiten, für die er im Außenverhältnis von Dritten in Anspruch genommen wurde, von den Altgesellschaftern erstatten lassen. Probleme treten aber auf, wenn diese hierzu finanziell nicht in der Lage sind.
Diese neue Rechtslage bringt für das Prozedere bei der Aufnahme eines neuen Arztes in die Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft Konsequenzen mit sich: Neue Partner werden nunmehr auf die uneingeschränkte Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis bestehen, damit sie die Risiken ihrer Gesellschafterstellung analysieren können.
Praxistipp: Den Seniorpartner dürfte es kaum helfen, den „Junioren“ die Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Daten zu verwehren und dabei auf deren möglicherweise geringe Einlage zu verweisen. Die Haftung für Altverbindlichkeiten ist von der Höhe der Beteilung am Gesellschaftsvermögen unabhängig, so dass ein solcher Hinweis bei den potentiellen Juniorpartner kaum durchgreifen dürfte.
Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder 0221 / 3765-310; mehr unter www.Info.Kanzlei-wbk.de