Geschäftsführender Arzt kann Pflicht zur Mehrwertsteuer bringen!
Verträge für Gemeinschaftspraxen sehen neben Vereinbarungen für die Gewinnverteilung auch eine besondere Vergütung für den „geschäftsführenden Arzt“ vor. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (AZ: V R 43/01) ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Gesellschaft auf diese besondere Vergütung noch die Mehrwertsteuer von derzeit 16 % zahlen muss. Vorläufig gilt diese Regelung nur für die GmbH. Angesichts leerer Kassen erscheint es jedoch schon bald möglich, dass die Mehrwertsteuerpflicht für alle Zusammenschlüsse gilt. Wer vorbauen will, sollte deshalb schon jetzt den Gesellschaftsvertrag vom Steuerberater überarbeiten lassen, um böse Überraschungen auszuschließen.
Quelle: Schade-Brief