Apotheker-MVZ dürfen weiterhin Zulassungen erwerben
Das Sächsisches Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2021 (L 1 KA 4/20 B ER) erklärt, dass auch MVZ, die vor dem 01.01.2012 von heute nicht mehr zugelassenen MVZ-Gründern (z.B. Apothekern, Sanitätshäusern, Physiotherapeuten) gegründet wurden, berechtigt sind, sich auf zur Nachbesetzung ausgeschriebene Vertragsarztsitze zu bewerben.
Für die gegenteilige Auffassung, wonach bestandsgeschützte MVZ durch § 95 Abs. 1a S. 4 SGB V auf den Bestand zum 01.01.2012 „eingefroren“ wären, finde sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien oder im sonst zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Regelung ein Anhaltspunkt.
Quelle: RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de