Fallstricke bei der EBM und GOÄ-Abrechnung
Sowohl bei unserem IHK-Zertifikatslehrgang „Abrechnungsmanager/in (IHK) – Arztpraxis / MVZ“ als auch bei Social-Media-Beiträgen in MFA- und Abrechnungs-Foren fällt auf, dass es immer die gleichen Themen sind, die Schwierigkeiten bei der EBM- und GOÄ-Abrechnung in den Arztpraxen bereiten. Deshalb starten wir heute mit einer kleinen Artikelserie zum Thema „Fallstricke bei der EBM- und GOÄ-Abrechnung“ und zeigen Ihnen hierbei auf, welche Abrechnungsfehler unbedingt vermieden werden sollten.
Teil 1: Analogleistungen
Nach §6 (2) GOÄ sowie §6 (1) GOZ ist es erlaubt, selbständige (zahn)ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen.
Fallstrick 1:
Diese Analogleistungen erben immer alle Einschränkungen und Ausschlüsse sowie die Mindestdauer.
Diese Analogleistungen erben immer alle Einschränkungen und Ausschlüsse sowie die Mindestdauer.
Als Beispiel sei die Abrechnung der Extrakorporalen Stoßwellentherapie genannt: Die Nr. 1800 kann analog abgerechnet werden und hat dabei eine Punktzahl in Höhe von 1480 Punkten und ist je Sitzung abrechenbar.
Wird nun bei einem Patienten eine ESWT an beiden Knien durchgeführt, so ist die A1800 trotzdem nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Ein höheres Honorar kann nur über einen erhöhten Steigerungsfaktor (1,0 = 86,27 € / 2,3 = 198,41 € / 3,5 = 301,93 €) mit Angabe einer Begründung abgerechnet werden.
Fallstrick 2:
Auf der Rechnung muss neben der für den Patienten verständlichen Beschreibung der Analogleistung auch der Zusatz „entsprechend“ oder besser noch „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ sowie der (ggf. sinnvoll gekürzte) Originalleistungstext mit angegeben werden.
Auf der Rechnung muss neben der für den Patienten verständlichen Beschreibung der Analogleistung auch der Zusatz „entsprechend“ oder besser noch „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ sowie der (ggf. sinnvoll gekürzte) Originalleistungstext mit angegeben werden.
Das A vor der Ziffer ist lediglich bei Analogleistungen im Laborbereich sowie bei offiziellen analogen Bewertungen der Bundesärztekammer erlaubt. Bei allen anderen analog abgerechneten Leistungen sind jegliche Zusätze „a“/“A“ vor oder nach der Ziffer nicht erlaubt.
Fallstrick 3:
Analoge Abrechnung ist im GKV-Bereich unter keinen Umständen zulässig!
Analoge Abrechnung ist im GKV-Bereich unter keinen Umständen zulässig!