BSG: Zulassungsentzug trotz späterem Wohlverhalten erneut bestätigt
Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung bekräftigt, dass auch ein späteres Wohlverhalten die Zulassung nicht mehr retten kann.
Einem zugelassenen Augenarzt, war wegen wiederholt fehlerhafter Abrechnungen, die Durchführung von Kataraktoperationen ohne die erforderliche Assistenz sowie gravierender hygienischer Mängel die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen worden.
Eine Klage gegen diese Entscheidung war vor dem Landessozialgericht München ohne Erfolg geblieben. Das BSG bekräftigte, dass der Zulassungsentzug nicht eine „Ermessensentscheidung“, sondern eine „gebundene Entscheidung“ sei. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Zulassung entzogen werden.
In einem weiteren Beschluss bekräftigte der BSG-Vertragsarztsenat, dass auch späteres „Wohlverhalten“ die Kassenzulassung nicht mehr retten kann. Im Streitfall hatte hier ein praktischer Arzt aus Nordrhein seine Fortbildungspflichten nicht eingehalten. Dies führte zunächst zu Honorarkürzungen, dann zu einer Geldbuße und schließlich zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung. Inzwischen hatte der Arzt allerdings die geforderten Fortbildungen weitgehend nachgeholt. Das BSG hat jedoch seine frühere Rechtsprechung, wonach nachträgliches „Wohlverhalten“ die Zulassung retten konnte, schon vor Jahren aufgegeben.
Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 10/19 B (kein Ermessen) und B 6 KA 20/18 B (keine Rückkehr zur Wohlverhaltens-Rechtsprechung)
Quelle: Ärzte Zeitung, Ausgabe 09.12.2019