Jobsharing: Vorsicht bei der Abrechnung
Ärzte, deren Jobsharing-Assistenten falsch und über die erlaubte Leistungsausweitung hinaus abrechnen, können laut Bundessozialgericht für beide „Fehler“ zur Verantwortung gezogen werden.
Eine Anästhesistin aus Bayern hatte im Rahmen einer Jobsharing-Partnerschaft einen Arzt angestellt . Dabei wurde in neun Quartalen die Obergrenze für die Leistungsausweitung im Jobsharing überschritten. Deswegen forderte die KV € 52.000 zurück.
Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung kam es dann aber zusätzlich zu einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung, da verschiedene Leistungen zu Unrecht abgerechnet oder nicht persönlich erbracht worden waren. Deswegen forderte die KV nochmals knapp € 102.000 zurück.
Vor dem BSG argumentierte die Ärztin, dass die Honorarkürzung wegen Überschreitens der Obergrenze vollständig auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung angerechnet werden müsse, weshalb sie nur noch gut € 65.000 Euro zurückzahlen müsse. Andernfalls käme es für sie zu einer Doppelbelastung.
Das BSG urteilte allerdings, dass die KV Bayern, die Kürzungen „zutreffend berechnet“ habe (Az.: B 6 KA 58/17 R). Die Falschabrechnungen seien nicht streitig. Die entsprechende sachlich-rechnerischer Richtigstellung dürfe zwar nicht vollständig auf das auf die Obergrenze gekürzte Honorar erhoben werden, aber das habe die KV auch nicht getan. Denn die Kürzungen seien nur mit dem Anteil der zugestandenen Obergrenze an den gesamten Honoraranforderungen erfolgt.
Quelle: Ärzte Zeitung online, 19.02.2019
Tipp:
Als eine Alternative zum Jobsharing ist auch die Teilung einer Zulassung möglich. Wie das geht und welche wirtschaftlichen Aspekte dabei zu beachten sind, können Ihnen unsere Berater unter der Rufnummer 0221-139836-0 gerne persönlich erläutern.