Verschärftes Datenschutzrecht: Last-Minute-Tipps zur Umsetzung

Führen von Verarbeitungsverzeichnissen
Ab dem 25.05.2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Ab diesem Zeitpunkt verpflichtend ist u.a. ein „Verarbeitungsverzeichnis“. Ein Verarbeitungsverzeichnis muss alle Prozesse einer Praxis, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, dokumentieren.
 
Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach der neuen DSGVO gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten das „Prinzip des Verbots der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt“.
 
Dies bedeutet, dass es grundsätzlich notwendig wird, dass der Betroffene (z.B. Assistenzpersonal oder Patienten) unmissverständlich und freiwillig seine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt, eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung vorliegt (z.B. Religionszugehörigkeit bezüglich der Kirchensteuer) oder ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vorliegt, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt. Ggf. ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob einer dieser drei „Erlaubnistatbestände“ vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist die Datenverarbeitung unzulässig.
 
Aktuelle Bestandsaufnahme Ihrer Praxis
Machen Sie noch kurz vor Inkrafttreten der neuen DSG-VO eine datenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Ihrer Praxis. Eine hilfreiche Checkliste stellt das Deutsche Ärzteblatt unter folgendem Link zur Verfügung:

www.aerzteblatt.de/archiv/196629/Datenschutz-Check-2018-Was-muessen-Arztpraxen-angesichts-der-neuen-Vorschriften-zum-Datenschutz-tun.

 
Tipp
Praxistaugliche Musterdokumente finden Sie auch bei der KBV unter www.kbv.de/html/datensicherheit.php
 
Quelle: ZP Zahnarztpraxis professionell, Ausgabe 03/2018


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