OLG: Kein Abrechnungsbetrug bei Delegation von Speziallaborleistungen
Um eine Speziallaborleistung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als „eigene“ abzurechnen, muss der Arzt nicht während des gesamten vollautomatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen sein. Es genügt, wenn er die erforderliche medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses persönlich durchführt. So urteilte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20.01.2017 (Az. III-1 Ws 482/15). Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hatte in einem Fall die Abrechnung von Speziallaborleistungen in 367 Fällen durch ein Mitglied einer Laborgemeinschaft als Abrechnungsbetrug bewertet und vor dem LG Düsseldorf die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.
Darüber, dass die bloße Probenversendung an das Labor und die anschließende Entgegennahme des Analysebefundes keine Abrechnungsbefugnis begründe, bestehe aber Einigkeit, so das OLG Düsseldorf weiter. Eine medizinische Validation der Ergebnisse durch den anweisenden Arzt sei zwingend erforderlich. Könne die Privatliquidation insoweit auf eine vertretbare Auslegung der GOÄ zurück geführt werden, enthalte sie keine unwahre Tatsachenäußerung im Sinne der Betrugsvorschriften, sondern eine bloße Rechtsbehauptung, der keine strafrechtliche Relevanz zukomme. Damit weicht das OLG Düsseldorf von den Wertungen des LG Köln ab, welches über einen nahezu identischen Fall zu befinden hatte (Urteil vom 7.4.2016, Az. 118 KLs 6/13).
Quelle: RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund