Abgabe von Medizinprodukten in Arztpraxen – BGH bestätigt Verbot des OLG Köln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung einem niedergelassenen Arzt mit dem Schwerpunkt Diabetologie verboten, in seiner Praxis ein Depot von Blutzuckerteststreifen eines Sanitätshauses zu unterhalten und diese Teststreifen an seine Patienten abzugeben.
Der BGH beanstandete dies als berufsrechtswidriges Verhalten, das eine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes bedeute; es handele sich um ein geschäftsmäßiges Gebaren, das mit dem Berufsbild eines Arztes nicht vereinbar sei. Vielmehr führe dies bei der Patientenversorgung zu einer Orientierung an ökonomischen Erfolgskriterien statt an medizinischen Notwendigkeiten. Langfristig wären negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu befürchten, so die Richter des BGH weiter.
Mit diesem Urteil bestätigte der BGH eine Entscheidung des OLG Köln, gegen die der betroffene Arzt Revision eingelegt hatte. Die Richter betonten unter Hinweis auf § 3 der Berufsordnung, dass die Abgabe von Medizinprodukten durch den Arzt nur dann erlaubt sei, wenn die ärztlichen Mitwirkung bei der Abgabe medizinisch erforderlich sei. Beispielhaft sei an Einweisungen in die Handhabung eines Produktes zu denken, an erforderliche Nachschulungen, Anpassungs- und Kontrollleistungen oder an eine Notfallversorgung. In allen anderen Konstellationen müsse der Arzt seine Patienten auf den Bezug durch ein Sanitätshaus oder eine Apotheke verweisen (BGH, Urt. v. 02.06.2005 – I ZR 317/02).
Fazit: Das OLG Naumburg hatte noch im Sommer 2003 eine Abgabe von Teststreifen durch den behandelnden Arzt zugelassen und dies mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV nachvollziehbar begründet: Es sei für die Patienten billiger und bequemer, die Streifen unmittelbar vom Arzt zu erhalten. Dieses OLG-Urteil ist durch die BGH-Rechtsprechung leider hinfällig geworden. Die Entscheidung des BGH überrascht: Nahezu alle Berufsordnungen sehen doch mittlerweile die Möglichkeit einer Kooperation zwischen Ärzten und anderen Anbietern im Gesundheitswesen vor – ohne dabei eine „Kommerzialisierung des Arztberufs“ zu befürchten. Eine solche Zusammenarbeit unter dem „Mantel“ eines berufsrechtlich vorgegebenen Kooperationsmodells kann jedenfalls keinem Arzt verwehrt werden.
Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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