Abo-Falle Ärzteverzeichnis: Sich wehren lohnt sich

Das Vorgehen der verschiedenen unseriösen Anbieter von Ärzteverzeichnissen ähnelt sich stark: Mit formularmäßig aufgemachten Schreiben, auf denen Name, Fachgebiet und Praxissitz meist bereits eingetragen sind, werden Ärzte aufgefordert, das Schreiben korrigiert und unterzeichnet zurückzusenden.

Im hektischen Praxisalltag erwecken diese Schreiben beim flüchtigen Lesen den Eindruck, es handle sich lediglich um die Datenaktualisierung eines bestehenden Eintrags. Beim genaueren Hinsehen findet sich jedoch im Kleingedruckten der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein kostenpflichtiger Eintrag für die Dauer von 2 bis 3 Jahren mit Kosten in Höhe von ca. 1.000,00 Euro pro Jahr vereinbart wird.

Diese formularmäßigen Schreiben, die darauf angelegt sind, den Arzt über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen, sind irreführend und damit wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30.06.2011 (Az.: I ZR 157/10).

In diesem Verfahren hatte der Herausgeber des Branchenverzeichnisses „Gelbe Seiten“ gegen einen unseriösen Anbieter von Verzeichnissen für Gewerbetreibende und Freiberufler auf Unterlassung geklagt. Der BGH gab der Klage statt und führte aus, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstoße gegen die wettbewerbsrechtlichen Verbote der unerlaubten Verschleierung (§ 4 Nr. 3 UWG) sowie der unerlaubten Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG).

Eine vergleichbare Entscheidung hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2012, Az.: I-20 U 100/11) erwirkt. Auch das OLG Düsseldorf bestätigte in Anlehnung an die Entscheidung des BGH, dass solche Angebotsformulare für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig seien. Das OLG Düsseldorf führte aus, dass es keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien.

Ärzte, die versehentlich ein solches Angebotsschreiben unterschrieben haben, sollten sich daher aktiv gegen die Forderungen solcher unseriöser Anbieter zur Wehr setzen. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, da die kleingedruckte Klausel über die Zahlungspflicht überraschend und damit unwirksam ist.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den „Vertrag“ wegen arglistiger Täuschung und Irrtums anzufechten. Daneben sollte der Vertrag zusätzlich gekündigt werden, da sich viele der „Verträge“ automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Dies muss jedoch „unverzüglich“, d.h. sofort nachdem der Betroffene Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat, und schriftlich, am besten per Einschreiben, geschehen.

Im Zweifel ist es ratsam, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zu wehren. Nach der neueren Rechtsprechung bestehen gute Chancen, die vermeintlichen Ansprüche solcher unseriöser Anbieter abzuwehren.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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