Abrechnung von GP und MVZ
Bringt eine Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ gegenüber anderen Organisationsformen wirtschaftliche Vorteile? Zwar bleibt dies stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der beteiligten Fachgruppen und der Patientenstruktur vorbehalten. Aber die Kenntnis der zahlreichen Abrechnungs-Besonderheiten von fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und MVZ ermöglicht bereits grundsätzliche Erwägungen.
So ist beispielsweise der Wert des Ordinations-Komplexes das Mittel der vertretenen Fachrichtungen zzgl. eines Aufschlages von 60 Punkten. Für eine Gemeinschaftspraxis eines HNO- mit einem Augen-Arzt beträgt der Aufschlag auf den Ordinationskomplex damit rund 15%. Eine solche Gemeinschaftspraxis rechnet sich demnach, wenn die beiden Partner nicht mehr als 13% gemeinsamer Patienten haben. Bis zu dieser Grenze überwiegt der Aufschlag von 60 Punkten die im Vergleich zur Einzelabrechnung in beiden Praxen wegfallenden Ordinationen.
Aber die Abrechnung von Ordinationskomplexen in Gemeinschaftspraxen und MVZ birgt weitere Besonderheiten: Abgerechnet wird der Komplex mit einer Pseudoziffer, der Leistungsinhalt umfasst einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und fakultativ eine 10minütige Beratung sowie die Leistungen aus Anhang 1 des EBM.
Neben den Besonderheiten beim Ordinationskomplex sind in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ weitere Besonderheiten zu beachten bei der fachübergreifenden Patienten- Behandlung, der Abrechungsfähigkeit von Leistungen und bei der Plausibilitäts-Kontrolle.
Tipp: Frielingsdorf Consult hat die Abrechnungs-Besonderheiten von fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und MVZ aktuell in einem neuen Merkblatt zusammengefasst (kostenfreier Abruf per Fax 0221 / 139 836-65 oder Mail info@frielingsdorf.de). Möglich ist auch eine individuelle Abrechnungs-Simulation für ein MVZ oder eine große Gemeinschaftspraxis anhand der Abrechnungsdisketten.