Ärzte brauchen kein Kassenbuch zu führen
Selbständige Ärzte, die ihren Gewinn mittels Einnahmen- Überschussrechnung ermitteln, können Erleichterungen bei ihrer Buchführung beanspruchen. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung deutlich gemacht (BFH Beschluss vom 16.02.2006, Az: X B 57/05), dass lediglich die vereinnahmten Beträge aufzuschreiben sind.
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind erfüllt, wenn sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und in handschriftliche Listen eingetragen sind. Dabei reicht es aus, auf den Rechnungen zu vermerken, ob die Geldeingänge auf dem Bankkonto oder bar erfolgt sind. Eine diesbezügliche Unterscheidung in den Listen ist nicht nötig. Weder aus dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG) noch aus der Abgabenordnung lässt sich eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs ableiten.
Trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist die Führung eines Kassenbuchs ratsam, denn nur so ist die vollständige Erfassung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben gesichert.
Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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