Aktuelle Honorar-Reform: RLV und QZV
Ab dem Quartal III/2010 kommen die neuen qualitätsgebundenen Zusatzvolumina (QZV). QZV werden gemäß Beschluss der Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 eingeführt für:
- Bisher freie Leistungen
- Leistungen, für die es bisher Fallwertzuschläge gab (z.B. Ultraschall, Teilradiologie)
- RLV-Leistungen, die nur von einem Teil der Ärzte einer Fachgruppe erbracht wurden (z.B. kurative Mammographie, Bronchoskopie)
Fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden, unterliegen damit künftig einer Mengenbegrenzung.
Die Summe aus RLV und QZVs ergeben eine Honorar-Obergrenze für jeden Arzt (hinzu kommen nur noch die extrabudgetären Leistungen außerhalb der MGV, z.B. Operationen). Diese Obergrenze kann mit beliebigen Leistungen ausgefüllt werden. Ein QZV für Sonographie muss also bspw. nicht zwingend mit sonographischen Leistungen ausgefüllt werden. Die RLV und die QZVs sind untereinander saldierbar.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses lässt für die KVen Handlungsspielräume auf der regionalen Ebene zu. Diese hat bspw. die KV Nordrhein im Bereich Akupunktur und schmerztherapeutische Behandlung genutzt. Für beide Leistungsbereiche wird es in Nordrhein keine QZV geben, weil diese Systematik nach Angaben der KV Nordrhein Vielabrechner benachteiligt. Stattdessen werden für Akupunktur und Schmerztherapie in Nordrhein Honorartöpfe gebildet, die unter den abrechnenden Ärzten im Verhältnis der zur Abrechnung eingereichten Leistungsmengen aufgeteilt werden. Dieses Prinzip ist bereits aus früheren Zeiten gut bekannt und führt zu floatenden Punktwerten und im schlimmsten Fall erneut zum alten Hamsterrad.
Vergleiche zwischen den QZV in verschiedenen KVen fallen schwer. Denn in einigen KVen werden die QZV für jeden Behandlungsfall gewährt (analog zu den RLV). Andere KVen gewähren ihre QZV hingegen nur je Leistungsfall. Ein Leistungsfall liegt nur vor, wenn im Behandlungsfall des Vorquartales die betreffende Leistung mindestens einmal abgerechnet wurde.
Unser Fazit:
Die gesamte QZV-Systematik erhöht nach unserer Einschätzung die Intransparenz und Komplexität des Systems außerordentlich. Beides erschwert die wirtschaftliche Planung der Praxis erheblich.
Ziel dieser neuerlichen Honorarreform war es, den kontinuierlichen Verfall der RLV seit deren Einführung im Quartal I/2009 zu stoppen, sie zu stabilisieren. Betrachtet man die nun veröffentlichten RLV-Daten für das Quartal III/2010 und vergleicht man diese mit den RLV aus früheren Quartalen, drängt sich allerdings die Frage auf, worin nun der stabilisierende Effekt bestehen soll. In vielen Fachgruppen werden die RLV ab III/2010 auf einem existenzgefährdenden Niveau liegen.
Tipp:
Wer die Auswirkungen der neuen QZV auf das eigene Honorar abschätzen will, kann für die eigene Praxis/Berufsausübungsgemeinschaft/MVZ bei Frielingsdorf für € 390 zzgl. MwSt. eine Simulation in Auftrag geben. Benötigt wird lediglich der RLV/QZV-Bescheid III/2010 und der Abrechnungsdatensatz II/2010. Das Ergebnis ist ein ca. 20-seitiger Bericht, dessen Kern die Honorar-Simulation darstellt. Interessenten erhalten auf Anfrage unser Startpaket „QZV-Simulation“ (info@frielingsdorf.de / FAX: 0221 – 139 836-65 / Tel.: 0221 / 139 836-0).