Altpraxis bleibt Altpraxis
Die Verlegung des Standortes oder die Aufnahme eines neuen Partners in eine Berufsausübungsgemeinschaft machen aus einer alten keine neue Praxis. Auch mit einer neuen Abrechnungsgenehmigung können Ärzte nicht die Vergünstigungen für Aufbaupraxen beanspruchen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichtes (BSG) in seiner jüngsten Sitzung in Kassel.
Er wies damit eine radiologische Gemeinschaftspraxis ab. Anfang 2008 nahmen die bisherigen zwei Radiologen eine dritte Kollegin als neue Partnerin auf. Im Juli 2009 zog die Praxis in eine andere Stadt desselben Planungsbereiches um. Gleichzeitig erhielt die Praxis Abrechnungsgenehmigungen für CT-, MRT- und MR-angiologische Leistungen. So sprang im Quartal III/2009 die Zahl der Behandlungsfälle auf 371. Die KV berechnete aber das Regelleistungsvolumen nach den nur 90 Fällen des Vorjahresquartals.
Mit ihrer Klage verlangte die Gemeinschaftspraxis höheres Honorar. Dabei berief sie sich auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG für Aufbaupraxen. Danach dürfen junge Praxen für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren nicht an Wachstumsbegrenzungen festgehalten werden, solange ihr Umsatz noch unterhalb der Gruppendurchschnitts liegt.
Doch im Streitfall greifen diese Vergünstigungen nicht mehr, urteilte das BSG. Seit der Genehmigung der Praxis waren bis zum Quartal III/2009 die fünf Übergangsjahre verstrichen. Weder der Hinzutritt eines neuen Partners, noch die Standortverlegung innerhalb des Planungsbereiches machten danach aus der Altpraxis eine Aufbaupraxis.
Quelle: Ärztezeitung