Arztpraxis und Gewerbe sind streng zu trennen

Angesichts zunehmender Sparzwänge im Gesundheitswesen, die sich zuallererst in der vertragsärztlichen Vergütung auswirken, suchen viele Ärzte weitere Einnahmequellen, um ihre Honorareinbrüche zu kompensieren. Gerade Allgemeinmediziner und Internisten satteln nur allzu gern auf den aktuellen Wellness- und Fitnesstrend auf und bieten Ernährungs- und Diätberatung sowie entsprechende Produkte an.

Diese Aktivitäten stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, die einem Arzt zwar nicht per se verboten ist, bei deren Ausübung allerdings einige Spielregeln unbedingt eingehalten werden müssen. Andernfalls drohen berufsrechtliche Konsequenzen, wie jetzt ein Arzt aus Köln schmerzhaft erfahren musste: Der Arzt war an einer GmbH beteiligt, die seine Ehefrau in separaten Räumlichkeiten innerhalb seiner Arztpraxis betrieb. Die GmbH bot außerhalb der Praxiszeiten Seminare und individuelle Beratung zum Thema „gesunde Ernährung“ an; die Seminarvorträge hielt der Praxisinhaber. Sowohl an der Außenseite des Gebäudes als auch über einem abgetrennten Empfangstresen in der Praxis wiesen Schilder auf die GmbH hin, die den Schildern der Praxis glichen.

Das Berufsgericht erteilte dem Arzt einen Verweis verbunden mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 10.000,00. Das Gericht meinte, der Arzt habe seine ärztliche Tätigkeit mit einer gewerblichen Betätigung in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht in unzulässiger Weise verbunden. Dadurch habe er dem von seinen Patienten entgegengebrachten Vertrauen, unabhängig von wirtschaftlichem Gewinnstreben zu behandeln, nicht entsprochen. Im Übrigen sei gerade die Ernährungsberatung auch typischer Bestandteil der ärztlichen Aufgaben, so dass der Arzt seine Patienten bei entsprechenden Fragen nicht an die GmbH verweisen dürfe; hier könne leicht der Eindruck entstehen, dass entsprechende Empfehlungen lediglich aufgrund eigenen Gewinnstrebens des Arztes über die „Familien-GmbH“ erfolgten. (Berufsger. f. Heilberufe b. Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 21.02.2005, 32 K 4638/99.T)

Praxistipp: Der Kölner Arzt hat nicht die in jedem Fall erforderliche Trennung von Arztpraxis und Gewerbebetrieb eingehalten. Achten Sie bei Ihrer Konzeption darauf, dass Sie für das Gewerbe optimalerweise nicht ihren Familiennamen verwenden. Gestalten Sie die Räumlichkeiten so, dass Praxis und Gewerbe keinen Raum gemeinsam nutzen müssen, auch nicht wenn die Belegung zeitlich getrennt erfolgt. Verwenden Sie möglichst unterschiedliche Schilder. Seien Sie nicht der erste Ansprechpartner und Repräsentant des Gewerbes.

Insgesamt darf für Ihre Patienten in der Praxis nicht offenkundig sein, dass Sie neben der ärztlichen auch noch einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Sind Sie in einer Gemeinschaftspraxis tätig, entstünde andernfalls noch zusätzlich das Risiko, dass sämtliche Einnahmen aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig werden.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln
Tel.: 0221/3765-30, Fax: 0221/3765-312
newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


In Kontakt bleiben: