Aufbewahrungsfristen: Ab in den Müll damit?

Für Bücher und Aufzeichnungen, insbesondere für:
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Bilanzen, Inventarlisten, Auftragsbücher, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Aufzeichnungen zu Debitoren und Kreditoren, aber auch für Buchungsbelege (zum Beispiel Quittungen und gelegte Rechnungen) gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Liegen keine Besonderheiten vor, so brauchen diese Unterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.1996 ab dem 01.01.2006 nicht mehr aufbewahrt zu werden. Das gilt nicht, wenn nach dem 01.01.1996 noch Eintragungen in den Büchern gemacht, Bilanzen bzw. Inventare erstellt oder Buchungsbelege gefertigt worden sind, denn die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweiligen Unterlagen zuletzt bearbeitet worden sind.
Sechs Jahre hingegen sind dagegen zum Beispiel empfangene und abgeschickte Geschäftsbriefe aufzubewahren.

Hinweis:
Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das heißt, dass zum Beispiel nach begonnener Betriebsprüfung die Aufbewahrungsfrist für die entsprechenden Unterlagen hinausgeschoben wird.
Die Unterlagen dürfen dann bis zur Beendigung der Betriebsprüfung nicht vernichtet werden.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
Kontakt: Telefon: 030 / 2264-1213 oder
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