Berechnung des sogenannten „Kooperationsgrades“ ab III/2011?

Ab dem III. Quartal 2011 hängt der RLV-Zuschlag für fach- oder standortübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ vom sogenannten Kooperationsgrad ab. Je höher der Kooperationsgrad, desto höher fällt bei einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis der Zuschlag auf das RLV aus – bis zu 40% sind möglich.

Der Kooperationsgrad gibt an, welcher Anteil der Patienten innerhalb eines Quartals von mehr als einem Arzt behandelt wurde. Soweit die Theorie. Üblicherweise tauchen bei jeder neuen Regelung zu Beginn ungeklärte Detailfragen auf. So auch hier!

Zunächst ist festzuhalten, dass der für die RLV-Berechnung eines aktuellen Quartals relevante Kooperationsgrad sich aus den Arzt- und Behandlungsfallzahlen des Vorjahresquartals errechnet (analog zur Berechnung des RLV anhand der Behandlungsfallzahl des Vorjahresquartals).

Bestand die Gemeinschaftspraxis im Vorjahresquartal noch nicht (oder nicht in der aktuellen Besetzung), kann eine Berechnung des Kooperationsgrades anhand der Zahlen des Vorjahresquartals nicht vorgenommen werden. Einige KVen haben signalisiert, dass sie in diesem Fall die Arzt- und Behandlungsfallzahlen des aktuellen Quartals heranziehen und den RLV-Aufschlag nach Ablauf des Quartals rückwirkend berechnen.

Eine weitere Frage stellt sich bei fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen, in denen zwei oder mehr Ärzte derselben Fachrichtung angehören (bspw. in einer 3er-Gemeinschaftspraxis Orthopädie/Orthopädie/Hausarzt). In diesem Fall wird der Kooperationsgrad auch dann erhöht, wenn ein Patient innerhalb eines Quartals von den beiden Orthopäden (nicht aber vom Hausarzt) behandelt wurde.


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