Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
Während der Weiterbildung zum Facharzt sollen Weiterbildungsassistenten alle notwendigen theoretischen und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen, um nach Ablegen der Facharztprüfung eine Behandlung nach Facharztstandard leisten zu können. Dabei taucht häufig die Frage auf, wie selbstständig der Weiterbildungsassistent überhaupt tätig werden darf bzw. in welchem Umfang der weiterbildende Arzt diesen anleiten und beaufsichtigen muss.
Wie viel persönliche Anleitung ist richtig?
Die Weiterbildung hat unter der „persönliche Anleitung“ des weiterbildenden Arztes zu erfolgen. Dies ist jedoch nicht mit ständiger Aufsicht zu verwechseln, so dass nicht jeder Handgriff des Weiterbildungsassistenten vorgeben und überwacht werden muss. Der Weiterbildungsassistent als approbierter Arzt muss bereits in der Lage sein, ärztliche Leistungen selbständig zu erbringen. Darüber hinaus ist das Ziel der Weiterbildung gerade die Vermittlung praktischer Fähigkeiten, wofür ein gewisses Maß an Selbständigkeit zu fordern ist. Es ist daher in der Regel ausreichend, wenn sich der weiterbildende Arzt zumindest in greifbarer Nähe befindet, um jederzeit eingreifen zu können. Der Aufenthalt in den Praxisräumlichkeiten ist dafür ausreichend. Je fortgeschrittener der Weiterbildungsassistent ist, desto weniger benötigt er eine umfassende Überwachung und Anleitung durch den weiterbildenden Arzt. In diesen Fällen ist auch die selbstständige Anamnese, Erstellung eines Therapieplans und Behandlung in Absprache mit dem weiterbildenden Arzt möglich.
Weiterbildungsassistenten und Urlaub
Generell ist es nicht zu beanstanden, wenn der weiterbildende Arzt für einen kurzen Zeitraum, etwa wegen eines Hausbesuchs oder Notfalls, die Praxis verlässt und der Weiterbildungsassistent für den Moment ohne Anleitung ist. Dagegen können die Anforderungen an die persönliche Anleitung nicht mehr erfüllt werden, wenn sich der Ausbilder im Urlaub befindet oder an Kongressen teilnimmt etc. Der Weiterbildungsassistent darf in diesen Zeiten daher nicht in der Praxis tätig werden. Auch eine vorübergehende Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten durch einen Kollegen kommt nicht in Betracht, da ausschließlich der weiterbildende Arzt zur Weiterbildung des jeweiligen Weiterbildungsassistenten persönlich befugt ist. Der Weiterbildungsassistent hat sich daher nach den Urlaubszeiten des weiterbildenden Arztes zu richten.
Weiterbildungsassistent als Vertreter?
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch, dass der Weiterbildungsassistent seinen Ausbilder grundsätzlich nicht vertreten darf. Einige Weiterbildungsordnungen sehen jedoch Ausnahmen vor. So ist es etwa in Baden-Württemberg Weiterbildungsassistenten ab dem fünften Weiterbildungsjahr erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum den weiterbildenden Arzt zu vertreten.
Persönliche Leistungserbringungspflicht
Der Vertragsarzt ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Leistungen des Weiterbildungsassistenten können ihm daher nur dann zugerechnet werden, wenn sie unter der persönlichen Anleitung des weiterbildenden Arztes erfolgen. Dies darf jedoch nicht zu einer Vergrößerung der Praxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs führen; durch die Rechtsprechung anerkannt ist eine Anrechnung der Leistungen des Weiterbildungsassistenten und damit Vergrößerung des Praxisumfangs um 25 %, wobei dies keine feste Grenze darstellt, sondern auch unterhalb dieser Grenze eine unzulässige Praxisvergrößerung anzunehmen sein kann.
Fazit
Verbindliche Vorgaben, die jeden denkbaren Praxisfall abbilden, gibt es nicht. Die vorgenannten Ausführungen sind dabei als Faustregeln zu verstehen. Letztlich ist in jedem Einzelfall und nach den Fähigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsassistenten zu entscheiden, wie viel Betreuung, Anleitung und Kontrolle dieser benötigt, um für sich selbst maximale Weiterbildungserfolge zu erzielen und den Patienten jederzeit eine Behandlung nach Facharztstandard zu garantieren.
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht
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