Betriebsunterbrechungsschäden können Existenz bedrohen
Ob Einbruch, Wasserschaden oder Brand: Betriebsunterbrechungsschäden kommen in der Praxis meist überraschend. Je nach Ausmaß und Dauer des Schadens kann es dabei für den Praxisinhaber um die Existenz gehen. Üblicherweise sind daher Versicherungen vorhanden, die sowohl den Einnahme-Ausfall, als auch den Sachschaden abdecken.
Diese Versicherungen können jedoch unterschiedliche Bedingungen enthalten. Viele Versicherungen decken im Falle der Betriebsunterbrechung den entgangenen Gewinn zzgl. der weiterlaufenden Fixkosten (z.B. Miete, Gehälter etc.) ab. Wirtschaftlich gleichwertig ist die Erstattung des entgangenen Umsatzes abzgl. der eingesparten Kosten. Es existieren jedoch auch Versicherungslösungen, die im Schadensfall nur die nicht erwirtschafteten Praxiskosten abdecken. Zwar dürfte diese „Minimalabsicherung“ günstiger sein, im Schadensfall ist die Erstattung jedoch meist deutlich geringer. Nicht jede Versicherungslösung passt zu jedem Praxisinhaber, da die persönliche Risikobereitschaft unterschiedlich ausgeprägt ist. Es empfiehlt sich daher, in größeren Abständen die eigene Versicherungspolice einmal zu überprüfen.
Gleiches gilt für die Versicherung eines Sachschadens. Auch hier gibt es unterschiedliche Ansätze, bspw. hinsichtlich der Erstattung zum Wiederbeschaffungsneuwert oder lediglich zum Zeitwert. Der Zeitwert liegt bei älteren Geräten natürlich deutlich niedriger, so dass im Schadensfall die Differenz zum Neupreis des Ersatzgerätes vom Praxisinhaber zugeschossen werden muss. Sofern die Praxis gewachsen ist oder neu investiert wurde, sollte die Versicherungssumme angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.
Im Schadensfall kommt der sogenannten Schadenminderungspflicht besondere Bedeutung zu. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Hierzu gehört bspw. ein Teilbetrieb der Praxis und die Prüfung, ob eine Reparatur von beschädigten Gegenständen vor Neubeschaffung möglich ist. Im Fall der Neubeschaffung ist zudem durch Vergleichsangebote ein marktgängiger Kaufpreis sicher zu stellen.
Schließlich kommt der ordnungsgemäßen Ermittlung eines entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens besondere Bedeutung zu. Häufig wird von Sachverständigen ohne spezifische Branchenkenntnis der Schaden durch simplen Vergleich mit dem Vorjahr ermittelt. Hierbei wird teilweise verkannt, dass der Schaden bspw. aufgrund der zeitverzögerten Zahlungen von KV/KZV im Schadenszeitraum noch nicht vollständig in der Praxisbuchhaltung enthalten ist. Auch ist es im ambulanten Gesundheitswesen üblich, dass sich die Honorare von einem Jahr zum anderen auch ohne Schadensereignis verändern (bspw. durch Punktwert- oder Budgetveränderungen oder durch Praxiswachstum). Um eine angemessene Erstattung zu sichern, führt daher nach unseren langjährigen Erfahrungen kein Weg daran vorbei, die Praxiseinnahmen im Schadenszeitraum unter Berücksichtigung aller praxisinternen und praxisexternen Faktoren zu simulieren (= Soll-Einnahmen). Der entstandene Schaden kann sodann durch Vergleich zu diesen Soll-Einnahmen (statt im Vergleich zum Vorjahr) ordnungsgemäß ermittelt werden. Geschädigte Praxisinhaber sollten hierauf besonderen Wert legen.