BSG trifft wichtige Entscheidungen für MVZ und Vertragsärzte
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. März 2011 gleich mehrere Entscheidungen zu Grundsatzfragen getroffen, die vor allem für Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Vertragsärzte von Bedeutung sind.
Das BSG hat in dem Termin vom 23.03.2011 zunächst eine Entscheidung zum ambulanten Operieren im Krankenhaus gefällt. In diesem Streifall wehrte sich eine Gemeinschaftspraxis erfolgreich dagegen, dass das Krankenhaus ambulante Operationen durch Vertragsärzte durchführen ließ, die mit dem Krankenhaus nicht belegärztlich verbunden waren.
Das Bundessozialgericht war der Auffassung, dass die Vorschriften über ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V) auf Operateure des Krankenhauses oder Belegärzte beschränkt seien, und eine Ausdehnung auf alle dazu qualifizierten Vertragsärzte nicht in Betracht komme. Eine derartige unzulässige Überschreitung der Vorschriften könne das Krankenhaus sogar schadensersatzpflichtig machen, sofern ein betroffener Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erleide.
(B 6 KA 11/10 R)
Eine weitere Entscheidung des BSG gab einer Klage eines MVZ statt, das beantragt hatte, einem beim MVZ angestellten Arzt eine Belegarztanerkennung zu erteilen. Das BSG führte aus, dass vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewünschten Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ ein Ausschluss von in einem MVZ angestellten Vertragsärzten von der belegärztlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt sei.
Allerdings stellte das BSG klar, dass das MVZ eine Anerkennung als Belegarzt immer nur für einen bestimmten angestellten Arzt erhalten könne. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundesmantelvertrag sähen vor, dass die stationäre Tätigkeit des Arztes gegenüber der ambulanten von untergeordneter Bedeutung sein müsse. Dies müsse bezogen auf jeden einzelnen Arzt erfüllt sein, der belegärztlich tätig werden solle, und nicht bezogen auf das MVZ.
(B 6 KA 15/10 R)
Das BSG hatte zudem über die Frage zu entscheiden, ob ein Betreiber mehrerer MVZ eine genehmigte Arztstelle von einem MVZ auf ein anderes übertragen kann. Das BGS verneinte dies und stellte klar, dass der Wechsel eines Angestellten von einem MVZ zu einem anderen in überversorgten und zulassungsgesperrten Gebieten nicht möglich sei, da eine solche Übertragung in den insoweit abschließenden Regelungen über Anstellungen nicht vorgesehen sei. Dieser Fall sei auch nicht mit der Verlegung einer Arztpraxis vergleichbar, da es vorliegend nur um den Wechsel eines einzelnen angestellten Arztes und nicht um eine Verlegung des Sitzes des MVZ gehe.
(B 6 KA 8/10 R)
Darüber hinaus beschäftigte sich das BSG mit der Klage eines Insolvenzverwalters, der sich dagegen wehrte, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) Rückforderungen gegenüber einer insolventen Arztpraxis mit ausstehenden Honoraren verrechnet hatte.
Das BSG verurteile die KV zur Auszahlung der Honorare. Dazu führte es aus, dass der für ein früheres Quartal bestandskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Honoraransprüchen für die streitgegenständlichen Quartale stehe, sondern vielmehr einen selbständigen (Rück)Zahlungsanspruch darstelle. Die gegen diese Forderung erklärte Aufrechnung mit Honoraransprüchen sei nach der Insolvenzordnung unwirksam.
(B 6 KA 14/10 R)
Quelle: RAin Anna Mündnich, LL.M. Medizinrecht
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