Bundesregierung: Werbung für ästhetische Operationen wird verboten

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungsverfahren. Für Behandlungen beschränkt die derzeit noch geltende Fassung des HWG die Werbung allerdings nur für Verfahren, „die der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier“ dienen, so der Gesetzestext wörtlich. Mit anderen Worten darf bislang für solche Behandlungen geworben werden, die rein ästhetischen bzw. kosmetischen Zwecken dienen und nicht einer Heilbehandlung. – Künftig soll das HWG auch für Werbung gelten für „operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die jeweilige Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht“. Mit dieser Neuregelung muss auch die Werbung für operative kosmetische Eingriffe an den Regeln des HWG gemessen werden: Verboten wird dann insbesondere die Werbung mit sog. „Vorher-Nachher“-Bildern (§ 11 HWG). Auf sämtliche Ärzte, die ästhetisch-plastische Eingriffe durchführen, kommt somit die Notwendigkeit zu, die Bewerbung ihrer Praxis bzw. Klinik grundlegend neu zu gestalten. Andernfalls drohen kostspielige rechtliche Konsequenzen: Ein Verstoß gegen die Werbeverbote im HWG ist mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 EUR bedroht.

Tipp: Eine Lektüre des Änderungsentwurfs ergibt, dass nur Verfahren, die operativ bzw. plastisch-chirurgisch durchgeführt werden, unter das HWG fallen sollen. Explizite Erwähnung finden in der Gesetzesbegründung Eingriffe wie Fettabsaugung und Brustvergrößerung, also Eingriffe mit einem nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiko. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass z. B. Faltenunterspritzungen und Botox-Anwendungen, also ungefährliche Maßnahmen, vom HWG nach wie vor nicht erfasst werden. Unberührt bleibt ferner die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten: Da die reine Nennung des Behandlungsschwerpunkts ästhetisch-plastischer Eingriffe dem Arzt nicht untersagt werden kann – andernfalls könnte er über seine Tätigkeit nicht informieren – ändert sich an der Ankündigungsfähigkeit dieses Behandlungsschwerpunkts nichts.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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