Bußgeld bei Arbeiten an Haus und Garten? – Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Praxis
Sommerzeit ist Urlaubszeit und wer nicht gerade in den sonnigen Süden fährt, will vielleicht seine Wohnung renovieren. Bei größeren Arbeiten wird dabei schon mal ein Unternehmen beauftragt. Aber wer kennt das nicht: Ein Blick auf den Kostenvoranschlag lässt das Blut in den Adern gefrieren. Da liegt die Versuchung nahe, die eine oder andere Arbeit ohne Rechnung ausführen zu lassen. Achtung: Diese Schwarzarbeit kann in Zukunft teuer werden!
Lassen Sie auch als Privatperson Renovierungsarbeiten oder Umbauten an Ihrer Wohnung durchführen, so müssen sie seit dem 1. August 2004 die Rechnungen für diese privat an Sie erbrachten Leistungen 2 Jahre lang aufbewahren.
Das gilt nicht nur für die Herstellung, den Umbau oder die Renovierung einer Wohnung, sondern auch für Reinigungs- und Gartenarbeiten und die Arbeiten, die außerhalb der Wohnung erbracht werden, wie beispielsweise das Setzen eines Zaunes. Kurzum: Alle Arbeiten, die mit einem Grundstück im Zusammenhang stehen, fallen unter diese neue Vorgabe.
Nicht unter diese Regelungen fallen Arbeiten an der unternehmerisch genutzten Immobilie (Praxisgebäude oder vermietete Wohnungen). Diese Rechnung müssen Sie 10 Jahre lang aufheben. Auch die Lieferung von Material fällt nicht unter die 2jährige Aufbewahrungspflicht.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder die beweiskräftige Unterlage nicht aufbewahrt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR rechnen. Die Kontrollen werden hier vom Zollamt durchgeführt.
Quelle: Advisa GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner; Kontakt: Telefon: 030 / 2264-1213 oder advisa-wb-berlin@etl.de