Die medizinisch nicht indizierte Verordnung von Arzneimitteln kann strafbar sein – BGH sieht in gravierenden Fällen Untreue zu Lasten der Kassen

Der Bundesgerichtshof hat am 25.11.2003 eine folgenreiche Entscheidung getroffen: Die Bundesrichter stellten klar, dass sich Ärzte der Untreue strafbar machen können, wenn sie in Kenntnis einer nicht gegebenen Indikation Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnen.
Ein Hausarzt hatte seinem auf künstliche Ernährung angewiesenen Patienten über mehrere Monate hinweg ein Vielfaches der medizinisch notwendigen Menge an hoch kalorischen Infusionslösungen verschrieben. Die Kosten der Verschreibungen wurden zunächst von der Krankenkasse erstattet. Als sich herausstellte, dass die Verordnungen nicht indiziert waren, erstattete die betroffene Krankenkasse Anzeige und die Sache kam vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz, dass sich der Hausarzt der Untreue zu Lasten der beteiligten Krankenkasse schuldig gemacht habe. Die Vertragsärzte seien bei der Verordnung von Arzneimitteln Verwaltungsträger der GKV und nähmen daher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Krankenkasse wahr. Da der angeklagte Hausarzt Medikamente zu Lasten der Krankenkasse in einem Umfang verordnet habe, von dem er wusste, dass er damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) verstoßen würde, habe er diese Befugnis missbraucht und sich somit der Untreue schuldig gemacht.

Fazit: Zusätzliche Brisanz erhält die Entscheidung durch den neu gefassten § 81a Abs. 4 SGB V. Danach sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen bei einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung die zuständigen Staatsanwaltschaften informieren. Da es sich bei der Vorschrift um eine Soll-Vorschrift handelt, verbleibt den KVen ein Ermessenspielraum, ob sie tatsächlich Anzeige erstatten. Nach Ansicht des BGH kann sich übrigens auch der beteiligte Patient einer Beihilfe oder Anstiftung zur Untreue ebenfalls strafbar machen. (BGH, Beschl. v. 25.11.2003 – 4 StR 239/03)

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 0221/3765-30, Fax.: 0221/3765-312, newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


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