Digitalisierung in der Arztpraxis – ein Überblick
Ab dem 01.07.2021 müssen alle Vertragsarztpraxen weitere digitale Anwendungen in ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) implementieren. Geschieht dies nicht rechtzeitig, drohen pauschale Honorarkürzungen. Hier ein kurzer Überblick:
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Ab dem 01.07.2021 wird der eHBA für viele Anwendungen zwingend benötigt und muss bei der zuständigen Landesärztekammer für jede Ärztin/jeden Arzt bestellt werden.
Ab dem 01.07.2021 wird der eHBA für viele Anwendungen zwingend benötigt und muss bei der zuständigen Landesärztekammer für jede Ärztin/jeden Arzt bestellt werden.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Wahrscheinlich kann die ePA nach Abschluss der Testphase im 3. Quartal 2021 erstmals befüllt werden. Hierfür wird eine pauschale Vergütung von 10,00 Euro gezahlt. Für die weitere Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten können die Nrn. 01647 bzw. 01431 abgerechnet werden. Bis zum 30.06.2021 müssen Vertragsärzte ihrer KV nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, sieht das Gesetz eine pauschale Kürzung der Vergütung um ein Prozent vor.
Wahrscheinlich kann die ePA nach Abschluss der Testphase im 3. Quartal 2021 erstmals befüllt werden. Hierfür wird eine pauschale Vergütung von 10,00 Euro gezahlt. Für die weitere Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten können die Nrn. 01647 bzw. 01431 abgerechnet werden. Bis zum 30.06.2021 müssen Vertragsärzte ihrer KV nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, sieht das Gesetz eine pauschale Kürzung der Vergütung um ein Prozent vor.
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Für die Nutzung des eArztbriefs ist ein sicherer Kommunikationsdienst in der Telematikinfrastruktur erforderlich, der sogenannte KIM-Dienst. Die Gebührenpositionen EBM-Nrn. 86900 und 86901 (einschließlich der Förderung nach Nr. 01660) können nur bei Verwendung dieses KIM-Dienstes berechnet werden.
Für die Nutzung des eArztbriefs ist ein sicherer Kommunikationsdienst in der Telematikinfrastruktur erforderlich, der sogenannte KIM-Dienst. Die Gebührenpositionen EBM-Nrn. 86900 und 86901 (einschließlich der Förderung nach Nr. 01660) können nur bei Verwendung dieses KIM-Dienstes berechnet werden.
Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Ab dem 01.10.2021 müssen die Daten der AU elektronisch an die Krankenkasse des/der Versicherten übermittelt werden. Die Versicherten bekommen weiterhin einen Papierausdruck für ihren Arbeitgeber und für sich selbst. Ab dem 01.07.2022 soll dann auch die Weiterleitung der AU an den Arbeitgeber digital erfolgen, allerdings nicht durch die Arztpraxis, sondern durch die Krankenkasse. Für die Anwendung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) ist ab dem 01.10.2021 ebenfalls die Nutzung eines KIM-Dienstes erforderlich.
Ab dem 01.10.2021 müssen die Daten der AU elektronisch an die Krankenkasse des/der Versicherten übermittelt werden. Die Versicherten bekommen weiterhin einen Papierausdruck für ihren Arbeitgeber und für sich selbst. Ab dem 01.07.2022 soll dann auch die Weiterleitung der AU an den Arbeitgeber digital erfolgen, allerdings nicht durch die Arztpraxis, sondern durch die Krankenkasse. Für die Anwendung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) ist ab dem 01.10.2021 ebenfalls die Nutzung eines KIM-Dienstes erforderlich.
Elektronisches Rezept (eRezept)
Ab dem 01.01.2022 (freiwillig ab 01.07.2021) sind Vertragsärzte zur Nutzung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtet. Das Rezept wird dabei wie gewohnt erstellt, mit dem eHBA signiert und dann auf den eRezept-Server geladen. Die Informationen können mittels eines QR-Codes abgerufen werden. Die Versicherten können wählen, ob sie hierfür die eRezept-App oder einen Papierausdruck nutzen wollen. Die Apotheke kann sich mittels QR-Codes die Verordnungsdaten herunterladen und die Verordnung aushändigen. Folgerezepte müssen dann nicht mehr in der Arztpraxis ausgestellt werden; sondern können auf Anfrage digital über die eRezept-App bereitgestellt werden.
Ab dem 01.01.2022 (freiwillig ab 01.07.2021) sind Vertragsärzte zur Nutzung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtet. Das Rezept wird dabei wie gewohnt erstellt, mit dem eHBA signiert und dann auf den eRezept-Server geladen. Die Informationen können mittels eines QR-Codes abgerufen werden. Die Versicherten können wählen, ob sie hierfür die eRezept-App oder einen Papierausdruck nutzen wollen. Die Apotheke kann sich mittels QR-Codes die Verordnungsdaten herunterladen und die Verordnung aushändigen. Folgerezepte müssen dann nicht mehr in der Arztpraxis ausgestellt werden; sondern können auf Anfrage digital über die eRezept-App bereitgestellt werden.
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Wenn die technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes vorliegen und dies der KV angezeigt wurde, kann die EBM-Nr. 01640 für die Anlage des Notfalldatensatzes (80 Punkte; 8,90 Euro; bis zum 19.10.2021 mit doppelter Vergütung, d. h. 17,80 Euro) berechnet werden. Vertragsärzte erhalten einen Zuschlag zu jeder Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale nach Nr. 01641, der von der KV automatisch zugesetzt wird.
Wenn die technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes vorliegen und dies der KV angezeigt wurde, kann die EBM-Nr. 01640 für die Anlage des Notfalldatensatzes (80 Punkte; 8,90 Euro; bis zum 19.10.2021 mit doppelter Vergütung, d. h. 17,80 Euro) berechnet werden. Vertragsärzte erhalten einen Zuschlag zu jeder Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale nach Nr. 01641, der von der KV automatisch zugesetzt wird.
Quelle: AAA Abrechnung Aktuell, Ausgabe 05/2021