Ernährungsberater können umsatzsteuerfrei Leistungen erbringen

Die Umsätze eines Ernährungsberaters können von der Umsatzsteuer befreit sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Berater Behandlungen durchführt, die auf einer ärztlichen Anordnung beruhen oder die er im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme vornimmt. So nachzulesen in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes.

Das Gericht brachte in seinem Urteil, nunmehr wiederholt, zum Ausdruck, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung auf die Art der Tätigkeit, nämlich die Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, auf die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, ankomme. Anhaltspunkt hierfür seinen ärztliche Anordnungen oder Tätigkeiten im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.

Dass der Berater im Urteilsfalle seine Leistungen gegenüber der Krankenkasse erbrachte, sah das Gericht als belanglos an. Entscheidend ist, dass der Behandelnde eine ärztliche beziehungsweise arztähnliche Leistung erbracht hat.

Das Gericht führte damit seine bislang zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung, z.B. zu medizinischen Fußpflegern oder Sporttherapeuten, fort. Es bleibt zu hoffen, dass das so bleibt, wenn es ggf. zu Streitigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von IGeL-Leistungen geht.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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